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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
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1 Allgemeines
1.1 Ausgangslage
Auf den 1. Oktober 1994 wurde das neue Strahlenschutzgesetz (StSG) und die darauf basierende Strahlenschutzverordnung (StSV) in Kraft gesetzt. Die StSV wird nun komplett revidiert (StSV-Entwurf: E-StSV).
Die E-StSV definiert in einigen Bereichen lediglich die Schutzziele, und delegiert die Festlegung von technischen Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung der Strahlenschutzvorschriften auf die Ebene von Departementsverordnungen.
Die vorliegende revidierte Fassung der „Verordnung über den Strahlenschutz bei medizinischen Röntgensystemen“ (Röntgenverordnung, RöV) umfasst aufgrund von Delegationsartikeln der E-StSV die der neuen Strahlenschutzgesetzgebung angepassten Vollzugsvorschriften für die Anwendung von Röntgenanlagen zur Untersuchung und Behandlung von Patienten und Patientinnen (einschliesslich Anlagen für die Veterinärmedizin).
Der Entwurf dieser Departementsverordnung ist durch eine Arbeitsgruppe des BAG erstellt worden, unter Konsultation von Vertretern der Röntgenindustrie und von Schweizerischen Ärztegesellschaften. Für spezielle Fragestellungen wurden Experten konsultiert, insbesondere Ärzte und Strahlenschutzsachverständige, Spitalingenieure, Medizinphysiker und MTRA.
Der vorliegende Entwurf hält sich an internationale Normen (IEC, ISO etc.), Empfehlungen internationaler Organisationen (IAEA, ICRP etc.) und der Euratom-Gesetzgebung der EU.
1.2 Inhalt der Revision, wichtigste Änderungen
Die Verordnung regelt neu die Anforderung und Qualität der ganzen Aufnahmekette eines Röntgensystems; also von der Strahlerzeugung (Röntgenanlage), über den Bildempfänger (Film, Detektor), die Bildverarbeitung bis zur Bildbetrachtung (Film am Negatoskop, Diagnostik-Bildschirm) durch den Arzt.
Neu regelt die Verordnung auch Röntgensysteme, welche zur Positionskontrolle, zur Planung und Simulation in der Radio-Onkologie zur Anwendung kommen.
Der Einbezug von Medizinphysikerinnen und Medizinphysikern gemäss E-StSV wird für die Röntgensysteme präzisiert.
Die Anforderung an die technischen Installationen werden an den heutigen Stand der Technik angepasst; Forderung nach einer Belichtungsautomatik im mittleren und Hochdosisbereich; Anzeige von Dosisgrössen zur Registrierung der Patientendosis.
Die Anhänge zu den Anforderungen an die Qualitätssicherung von Röntgensystemen der bisherigen Röntgenverordnung werden ausgegliedert und neu in Form von Wegleitungen durch das BAG publiziert. Diese Form ermöglicht eine zeitnahe Anpassung an die schnell fortschreitende Entwicklung auf dem Gebiet der Röntgentechnik vorzunehmen.
1.2.1 Artikel und Anhänge der bisherigen Röntgenverordnung, welche teilweise oder ganz entfallen Massnahmen zum Schutz der Patienten und Patientinnen (bisheriger Art. 2)
Der Inhalt des Absatz 1 bezüglich der Indikation wird umformuliert und in einen eigenen Artikel Rechtfertigung gezügelt.
Die Regeln zur Untersuchungstechnik in Absatz 3 werden gestrichen, da das BAG zu den geeigneten Untersuchungstechniken Wegleitungen herausgeben wird. Die adäquate Untersuchungstechnik wird im Artikel "Optimierung medizinischer Expositionen" der E-StSV umschrieben.