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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 55Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 4 wird aus dem bisherigen 1. Kapitel (bisheriger Artikel 3 Absatz 1 Satz 2) hierher verschoben. Es handelt sich nicht um eine allgemeine Anforderung, sondern um einen baulichen Aspekt im Sinne des 2. Abschnittes. Schutzwände, die integraler Bestandteil der Röntgenanlage sind (typischerweise bei Mammografieanlagen) und deren Konzeption und Eigenschaften bezüglich Einhaltung des definierten zu schützenden Bereiches sowie des erforderlichen Bleiäquivalentes den Anforderungen der anwendbaren internationalen Normen entsprechen (Konformität), fallen nicht in den Anwendungsbereich von Absatz 4 und werden akzeptiert.

In Absatz 6 Buchstabe d wird das Wort „Signalverbindung“ durch den modernen Begriff „Sicht- und Sprechverbindung“ ersetzt.

Der Absatz 7 will erreichen, dass das Personal bei der Computertomografie besser geschützt wird. Durch offene Verbindungen zum Bedienraum erhält das Personal eine unnötige Dosis durch sekundäre und tertiäre Streustrahlung. Es werden jedoch für bereits bewilligte Computertomografen keine baulichen Anpassungen verlangt.

Art. 14 Bedienung der Röntgenanlage

Aus dem bisherigen 1. Kapitel (bisheriger Artikel 3 Absatz 1 Satz 1) in den 2. Abschnitt verschoben, da es sich nicht um eine allgemeine Anforderung handelt. Der Artikel regelt einen Aspekt des baulichen Strahlenschutzes.

Art. 15 Unterlagen zum bautechnischen Strahlenschutz

Das Bewilligungsgesuch wird heute vom BAG nicht mehr im Doppel verlangt. Das Wort „im Doppel“ wird daher in Absatz 1 gestrichen.

In Absatz 2 erfolgt der Zusatz „auf Verlangen des BAG“. Es wird also nicht mehr generell verlangt einen Übersichtsplan einzureichen.

In Absatz 3 werden zusätzlich zu den zahnmedizinischen Kleinröntgenanlagen auch Anlagen für die Knochendensitometrie mit gemeint. Der Zusatz „mit einer Röhrenspannung bis 70kV“ ist überflüssig und wird gestrichen. Für die Knochendensitometrie ist in jedem Fall ein Situationsplan einzureichen, da die Belastung des Personals unter Umständen relevant werden kann.

In Absatz 4 erfolgt eine Präzisierung, dass die Pläne in einem massstabsgetreuen Originalformat dem BAG vorliegen müssen.

Art. 16 Kontrolle der Bauausführung

Absatz 5 Satz 2 des bisherigen Artikels 10 wird in einen eigenen Artikel verschoben. Die Kontrolle der korrekten Bauausführung durch einen Strahlenschutz-Sachverständigen erfolgt nicht in der Plangenehmigungs- sondern in der Bauphase. Die beiden Themen werden in getrennten Artikeln behandelt.

3. Abschnitt: Inbetriebnahme

Art. 17 Betriebsanleitung und Anlagebuch

Der Anpassung des alten Artikels an den neuen Begriff „Röntgensystem“, bzw. die Aufzählung aller damit gemeinten Teile.

Eine elektronische Buchführung wird akzeptiert. Bei Mischformen mit Inhalten auf Papier und in elektronischer Form, z.B. wenn nur die durchgeführten Qualitätssicherungen elektronisch protokolliert werden, sollen im Anlagebuch die entsprechenden Verweise auf die Protokolle festgehalten werden. So bleibt die Vollständigkeit des Anlagebuches gewährleistet.

Bei der Verwendung von Bildschirmen zur Erstellung einer Diagnose ist neu eine Herstellerdeklaration zur Zweckbestimmung vorzulegen. Damit soll verhindert werden, dass minderwertige Bildschirme verwendet werden.

Die gesamte Dokumentation muss in der betriebsüblichen Sprache vorliegen.

Art. 18 Abnahmeprüfung

Bei der Inbetriebnahme muss eine Abnahmeprüfung am gesamten Röntgensystem durchgeführt wer-