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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

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den. Im 5. Abschnitt wird demgegenüber festgelegt, wie die Abnahmeprüfung durchzuführen ist.

4. Abschnitt: Anwendung

Das Wort „Röntgenanlage“ wird durch „Röntgensysteme“ ersetzt. (vgl. 1.2). Der ganze Abschnitt wird neu gestaltet und vereinfacht. Die Anforderungen an die Dosisleistung und Dosis der Anlagen werden neu in BAG-Wegleitungen geregelt. Das bisherige Abschnittsystem entfällt.

Art. 19 Normen, Empfehlungen und Wegleitungen

Grundsätzlich richtet sich die Anwendung nach den internationalen und nationalen Empfehlungen und Normen. Zusätzlich wird das BAG in Zukunft die Anforderungen an die Anwendung in Wegleitungen festlegen. Diese legen den empfohlenen Standard fest. Abweichungen von diesem Standard müssen begründet werden.

Art. 20 Dokumentation von Strahlenanwendungen und Betriebsauslastung

Die Betriebe müssen die Expositionsparameter zur nachträglichen Ermittlung der Patientendosis in der Humanmedizin erfassen. Im Absatz 2 werden die Expositionsparameter nach den verschiedenen diagnostischen Modalitäten (Fluoroskopie, Radiographie, Computertomografie und Mammografie in der Humanmedizin) aufgelistet, die mindestens erfasst werden müssen.

Eine einheitliche, überkantonale Aufbewahrungsfrist von mindestens 10 Jahren in der Diagnostik, resp. 20 Jahren bei therapeutischen Anwendungen wird festgelegt.

Die Betriebsauslastung ist in allen Anwendungsbereichen ein wesentlicher Faktor zur Beurteilung des baulichen Strahlenschutzes. Daher müssen die relevanten Daten dem BAG zur Verfügung gestellt werden.

Art. 21 Unterlagen zur Bauart von Röntgensystemen

Der Begriff "Röntgenstrahler" wurde durch den Begriff "Röntgensysteme" ersetzt.

Art. 22 Anzeige der Dosisgrössen in der Humanmedizin

Um die Patientendosis in der Humanmedizin abzuschätzen, muss eine geeignete Dosisgrösse bei den Untersuchungen angezeigt werden. Ausgenommen sind hier Anlagen, die im Niedrigdosisbereich verwendet werden.

Die Dosisgrössen werden definiert für die klassische Radiologie (Aufnahmetechnik und Durchleuchtung), interventionelle Radiologie, Computertomografie und Mammografie. Die Wahl der Dosisgrössen entspricht dabei den international empfohlenen Standards.

Die DFP Anzeige muss bei allen bereits bewilligten Fluoroskopie Geräten ab Inkrafttreten vorhanden sein, bei den übrigen bereits bewilligten Geräten muss die Nachrüstung nur anlässlich eines Generatorwechsels oder bei Ersatz der Anlagen durchgeführt werden.

Die Forderungen gemäss Absatz 2 - 4 gelten auch für alle bereits bewilligten Röntgensysteme.

Art. 23 Dosis und Dosisleistung von Röntgenanlagen

In Absatz 1 wird neu für Anlagen in der Humanmedizin im mittleren und Hochdosisbereich eine Belichtungsautomatik AEC verlangt, und zwar für alle Anlagen, die ab Inkrafttreten der neuen Röntgenverordnung in Betrieb genommen werden und für Anlagen die nach Inkrafttreten der StSV-Änderungen vom 1. Januar 2008 erstinstalliert wurden. Die automatische Belichtung ist heute Stand der Technik (vgl. Artikel 9 StSG) und passt die zu verwendende Dosis automatisch an den jeweiligen Patienten an.

Absatz 2 zur Regelung der Dosisleistung bei der Durchleuchtung wird aus der alten Verordnung übernommen.

Art. 24 Schutzausrüstungen und Schutzmittel

Für die Schutzmittel und deren Verwendung wird eine minimale Anforderung im Anhang 2 definiert. Die Betriebe müssen deren konkrete, einheitliche Verwendung intern in einer Weisung festlegen. Zur adäquaten Verwendung gehört auch, dass die Schutzmittel gemäss Herstellerangaben sachgerecht gelagert und gereinigt werden und sie mindestens jährlich auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft werden.