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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 54Fedlex · Erläuternder Bericht
die geplanten Wegleitungen erwähnt. Neu wird bei Buchstabe b die Optimierung mittels diagnostischer Referenzwerte gemäss E-StSV aufgenommen. Somit wird durch die Buchstaben a-c der empfohlene Standard festgelegt. Abweichungen von diesem Standard müssen begründet werden.
Da die Aufnahmetechnik einem steten Wandel unterzogen ist, und eine regelmässige Überprüfung zur Qualitätssicherung heute Standard ist, wird in Absatz 3 eine regelmässige Überprüfung gefordert.
Die bisherigen Absätze 4 und 5 zur Qualitätssicherung resp. Schutzmittel werden in die Artikel 24 und 26 verschoben.
Der Artikeltitel wird entsprechend der neuen inhaltlichen Schwerpunkte umbenannt.
Art. 6 Beobachtung
Die Anwenderinnen und Anwender müssen die Patientinnen und Patienten während der Aufnahme, Durchleuchtung oder Bestrahlung beobachten können. Diese Anforderung wird vom bisherigen Artikel 3 (Schutz des Personals und anderer Personen) in einen eigenen Artikel verschoben.
Die übrigen Bestimmungen des bisherigen Artikels 3 werden in andere Abschnitte verschoben, da es sich bei ihnen nicht um "Allgemeine Bestimmungen" handelt. Die Vorgaben zur Schalteinrichtung und Schutzwänden gehören in den Abschnitt "Baulicher Strahlenschutz", die restlichen Bestimmungen in den Abschnitt "Anwendung".
Art. 7 Einbezug von Medizinphysikerinnen und Medizinphysikern
Die E-StSV verlangt den Einbezug von Medizinphysikerinnen und Medizinphysikern in der Radiologie. In diesem neuen Artikel der RöV wird der Einbezug präzisiert. Der grundsätzliche Mindestumfang an den Einsatz von Medizinphysikerinnen und Medizinphysikern wird in Absatz 1 festgelegt. In den Absätzen 2 und 3 wird der Mindestumfang für spezielle Fälle geregelt. So können nötigenfalls auch Übergangslösungen oder -fristen festgelegt werden.
Es wird ein abgestuftes Vorgehen nach dem Risiko (Dosisbereich) verlangt. Die Angaben zum Mindestumfang richten sich dabei nach dem in einer Arbeitsgruppe der betroffenen Kreise ausgearbeiteten Vorschlag (Requirements for medical physicists in nuclear medicine and radiology). Der Aufsichtsbehörde wird ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt, insbesondere wenn in einem Betrieb mehrere identische Anlagen stehen oder wenn verschiedene Teams eine Anlage bedienen. Ziel soll immer eine effiziente, wirkungsorientierte Optimierung für Personal und Patienten durch den Einbezug der Medizinphysiker sein. Eine gute Koordination mit den Fachfirmen, die für die QS zuständig sind, ist anzustreben.
Art. 8 Abweichungen
Der bisherige Artikel 24 Absatz 1 wird in den allgemeinen Abschnitt in den Artikel 8 verschoben und gibt in redaktionell überarbeiteter Form die bestehende Rechtslage präziser wieder. Er enthält keine inhaltlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Praxis.
2. Abschnitt: Baulicher Strahlenschutz
Art. 9 Richtwerte für die Ortsdosis
Der Begriff „Grenzwert“ wird durch den korrekten Begriff „Richtwert“ ersetzt und "Ortsdosisleistung" durch "Ortsdosis".
Art. 10 Grundlage zur Berechnung der Abschirmungen
Das Wort „nämlich“ wird durch „namentlich“ ersetzt.
Art. 11 Berechnung der Abschirmungen gegen Nutzstrahlung
Absatz 2 wird nicht mehr benötigt und daher ersatzlos gestrichen.
Art. 12 Berechnung der Abschirmungen gegen Störstrahlung
Keine inhaltlichen Änderungen..
Art. 13 Bauliche Abschirmung und Bestrahlungsräume
In Absatz 1 erfolgt eine Präzisierung zur heutigen Beschriftungspraxis.