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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 57Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 25 Sicherheitsabstände für Personal und Dritte
Geändert wird im Titel das Wort "Schutz". Dieses ist zu allgemein und verschleiert, dass im vorliegenden Artikel nur die Sicherheitsabstände für das Personal und Dritte festgelegt werden. Geändert wird im Titel ferner das Wort „andere Personen“, zum heute üblichen Wort „Dritte“. Damit sind alle Personen gemeint, die betroffen sind und nicht Personal oder Patienten sind; z.B. sind damit Angehörige von Patienten gemeint.
Der ehemalige Artikel 3 Absatz 5 wird ersatzlos gestrichen, da keine Thorax-Reihenuntersuchungen mehr durchgeführt werden.
5. Abschnitt: Qualitätssicherung, Prüfung und Wartung
Der ganze Abschnitt wird neu gestaltet und vereinfacht. Die inhaltlichen Anforderungen an die Qualitätssicherung der Anlagen werden neu in BAG-Wegleitungen geregelt. Das Abschnittsystem entfällt.
Art. 26 Grundsatz
In dieser Bestimmung wird der Grundsatz bezüglich des Qualitätssicherungsprogramms festgelegt.
Art. 27 Normen, Empfehlungen und Wegleitungen
Generell richten sich Qualitätssicherung, Prüfung und Wartung nach internationalen und nationalen Normen und Empfehlungen.
Für die Röntgentherapie und bei Systemen zur Positionskontrolle gelten die Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Strahlenbiologie und Medizinische Physik (SGSMP).
Zusätzlich wird das BAG in Zukunft die inhaltlichen Anforderungen an die Qualitätssicherung in Wegleitungen festlegen. Diese legen den empfohlenen Standard fest. Abweichungen von diesem Standard müssen begründet werden.
Die minimalen Anforderungen an die Periodizität werden neu im Anhang 11 nach der jeweiligen Modalität zusammengefasst.
Art. 28 Abnahmeprüfung
Neu wird in der Abnahmeprüfung das gesamte Röntgensystem gemeint. Referenzierungen auf Anhänge entfallen, da der Umfang der Abnahmeprüfungen in Wegleitungen geregelt wird. Die Rolle des Medizinphysikers in der Röntgentherapie wird aufgenommen.
Art. 29 Konstanzprüfung
Neu wird in der Konstanzprüfung das gesamte Röntgensystem gemeint. Referenzierungen auf Anhänge entfallen, da der Umfang der Konstanzprüfungen in Wegleitungen geregelt wird.
Anforderungen an die Periodizität werden keine mehr genannt, da diese im Anhang 11 (vgl. Artikel 27) geregelt werden.
In Absatz 2 zu den Röntgentherapieanlagen wird die Rolle der Medizinphysikerin und des Medizinphysikers definiert.
Art. 30 Wartung, Zustandsprüfung, Strahlenschutz-Nachkontrolle
Neu wird auch hier das gesamte Röntgensystem gemeint. Die Rolle des Medizinphysikers in der Röntgentherapie wird aufgenommen. In Absatz 1 ist die vollständige Zustandsprüfung gemeint.
In Absatz 2 zur Wartung wird nur noch auf die Anforderung gemäss MepV verwiesen.
In Absatz 5 wird die Strahlenschutz-Nachkontrolle anlässlich einer Zustandsprüfung, und nicht wie früher nach einer Wartung, verlangt.
Art. 31 Meldung
Wie bisher müssen die Fachfirmen die Durchführung und Ergebnisse der Prüfungen und der Strahlenschutz-Nachkontrolle dem BAG melden. In Hinblick auf eine zukünftige elektronische Bewilligungs- und Aufsichtsverwaltung wird der Umfang, die Form und der Inhalt der verlangten Meldungen nicht mehr in der vorliegen Verordnung festgelegt sondern direkt durch das BAG. Damit erhofft sich das