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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 60Fedlex · Erläuternder Bericht

Die Tabelle mit der Angabe minimaler Betriebsfrequenzen für ortsfeste Röntgenanlagen wurde ergänzt durch die digitalen Volumentomographen. Deren minimale Betriebsfrequenz von 100 mA·min/W entspricht bereits der heutigen Praxis. Röntgenanlagen für Durchleuchtung wurden aus der Tabelle gestrichen. Moderne Röntgenanlagen für Durchleuchtung weisen stets auch eine Option für Aufnahmen auf und fallen daher in die Kategorie Röntgenanlagen für Aufnahmen und Durchleuchtung.

Die Angaben zur minimalen Betriebsfrequenz von Röntgenanlagen für die Computertomografie wurden in einer neuen Tabelle am Ende des Abschnitts a zusammengefasst. Hier wird neu unterschieden, ob das CT in einem Betrieb mit geringer, mittlerer oder hoher Patientenzahl betrieben wird. Die minimalen Betriebsfrequenzen wurden dabei aus der BAG Weisung R-07-04 (Bestimmung der notwendigen baulichen Abschirmung bei Mehrschicht-Computertomografen) übernommen.

b Röhrenspannung

Die Tabelle mit den Angaben zur minimalen Röhrenspannung für verschiedene Verwendungen/Einsatzorte der Röntgenanlagen wurde neu ergänzt durch die digitale Volumentomographie und die interventionelle Radiologie. Zudem wurde die Bezeichnung Universal-/angiologischer Arbeitsplatz angepasst auf Universal-Arbeitsplatz, da angiologische Untersuchungen neu in der interventionellen Radiologie beinhaltet sind.

Anhang 4: Musterberechnungstabelle

Buchstabe b.

Ergänzung der bisherigen Betriebsfrequenz in der Einheit mA·min pro Woche durch die zusätzliche Einheit Gy·cm pro Woche für Computertomografen. Zudem wurde der Klammerausdruck 1 mA·min = 60 mC gestrichen, da die Einheit Coulomb in der heutigen Röntgentechnik keine Verwendung mehr findet.

In der Tabelle wurde die Einheit der bisherigen Betriebsfrequenz in Analogie zu Bst. b durch Gy·cm pro Woche für Computertomografen ergänzt. Weiter wurde in der Tabelle eine Spalte mit der Angabe der zusätzlich eingebauten Abschirmung eingefügt. Oftmals stimmt die rechnerisch ermittelte zusätzlich notwendige Abschirmung nicht mit der in der Praxis zusätzlich eingebauten Abschirmung überein. Der Hauptgrund hierfür ist, dass Zusatzabschirmungen nur in bestimmten Dicken vorhanden sind. Weil gemäss RöV, Artikel 13, Absatz 1, auf Türen, Fenstern und Wänden, welche zusätzliche Abschirmungen enthalten, das Bleiäquivalent dauerhaft anzuschreiben ist, macht es Sinn, dieses bereits in der Berechnungstabelle anzugeben.

Anhang 5: Abschirmung der Nutzstrahlung (0,02 mSv in einer Woche)

In der Fussnote wurde präzisiert, dass es sich um eine lineare Interpolation der Abschirmstärken handelt.

Anhang 6: Abschirmung der Nutzstrahlung (0,1 mSv in einer Woche)

In der Fussnote wurde präzisiert, dass es sich um eine lineare Interpolation der Abschirmstärken handelt

Anhang 7: Abschirmung der Störstrahlung (0,02 mSv in einer Woche)

In der Fussnote wurde präzisiert, dass es sich um eine lineare Interpolation der Abschirmstärken handelt.

Anhang 8: Abschirmung der Störstrahlung (0,1 mSv in einer Woche)

In der Fussnote wurde präzisiert, dass es sich um eine lineare Interpolation der Abschirmstärken handelt.