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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 88Fedlex · Erläuternder Bericht

fest, wie der Betrieb die Strahlendosen ermitteln soll. Die Ermittlung der Strahlendosen soll in allen Aufsichtsbereichen einheitlich sein.

Art. 36 Immissionsgrenzwerte

Das Einhalten der Immissionsgrenzwerte in der Umwelt in der Nähe eines Betriebs, der radioaktive Stoffe in die Luft und/oder ins Wasser ableitet und/oder der eine direkte Strahlung in seiner Umgebung erzeugt, gewährleistet, dass niemand aus der Öffentlichkeit einer Dosis über dem Grenzwert von 1 mSv/Jahr ausgesetzt werden kann, und zwar unter Berücksichtigung der verschiedenen möglichen Expositionswege. Diese Immissionsgrenzwerte gelten somit in der Umgebung oder im weiteren Sinne an jedem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort in der Nähe des Betriebs der über eine Ableitungsgenehmigung verfügt oder eine direkte Strahlung erzeugen kann. Unter zugänglichem Ort versteht man beispielsweise einen Ort ausserhalb des abgeriegelten Bereichs eines Betriebs, wenn dieser über eine Zugangskontrolle verfügt, oder ausserhalb der Kontrollbereiche und Überwachungsbereiche, sofern der Betrieb frei zugänglich ist (Spital, Universität)

Absatz 1 entspricht Artikel 102 Absatz 1 der bisherigen StSV, wobei jedoch die Immissionsgrenzwerte für die Luft überprüft wurden. Denn der Richtwert CA ist eine Grösse, die für beruflich strahlenexponierte Personen zur Anwendung kommt und nicht für die Bevölkerung, für welche die Immissionsgrenzwerte festgelegt sind. Die Konzepte, die als Grundlage für die Berechnung der neuen Immissionsgrenzwerte für die Luft herangezogen wurden, sind in den Erläuterungen zu Anhang 7 detailliert beschrieben.

Absatz 2 entspricht Artikel 102 Absatz 2 der bisherigen StSV, wobei jedoch die Immissionsgrenzwerte für öffentlich zugängliche Gewässer überprüft wurden. Die Freigrenzen der bisherigen StSV, auf denen die Immissionsgrenzwerte für Gewässer beruhen, sind nicht mehr anwendbar. Die Konzepte, die als Grundlage für die Berechnung der neuen Immissionsgrenzwerte für Gewässer herangezogen wurden, sind in den Erläuterungen zu Anhang 5 detailliert beschrieben.

Absatz 3 ist eine Anpassung von Artikel 102 Absatz 3 der bisherigen StSV, aber keine Änderung der Praxis In der bisherigen Fassung ist dieser Absatz zu wenig klar, was Ungereimtheiten bei der Einhaltung des quellenbezogenen Dosisrichtwerts zur Folge haben konnte, falls eine solche Grösse festgelegt wurde. Deshalb wird in Absatz 4 festgehalten, dass die Direktstrahlung nicht zu Ortsdosen von über 1 mSv pro Jahr beispielsweise in Wohnräumen führen darf. Eine Ortsdosis in einem Wohnraum ist mit einer Personendosis vergleichbar, da in diesen Räumen jemand ständig wohnen kann. Obwohl die Dosis, die diese Person erhalten könnte, noch immer unter dem Dosisgrenzwert liegt , könnte sie über dem quellenbezogenen Dosisrichtwert liegen, falls ein solcher festgelegt wurde.

3. Kapitel: Medizinische Expositionen

Gewisse Artikel der bestehenden Strahlenschutzverordnung entfallen teilweise oder ganz. Der Inhalt von Artikel 23 der bisherigen StSV wird nicht übernommen, da dies insbesondere in der kantonalen Gesetzgebung ausreichend geregelt ist.

Artikel 26 der bisherigen StSV wird in dieser Form nicht übernommen. Die nötigen Voraussetzungen, um Durchleuchtungen durchzuführen, werden neu in der Ausbildungsverordnung geregelt. Die Mindestanforderungen für den ausschliesslichen Einsatz von Anlagen mit Bildverstärker und das Vorhandensein einer automatischer Dosisleitsungsregulierung werden mit dem aktuellen Stand der Technik zum heutigen Zeitpunkt erfüllt. Die Anforderungen zu den Eignungsuntersuchungen werden neu bei den Verfahren zu nichtmedizinischen Zwecken geregelt.

Artikel 28 der bisherigen StSV entfällt. Physiologische Untersuchungen fallen unter das Humanforschungsgesetz (HFG)12.

1. Abschnitt: Dosisbereiche in der medizinischen Bildgebung

Art. 37

Der Begriff dosisintensiv wurde bisher in verschiedenen Bereichen widersprüchlich verwendet (in der Ausbildung, der Qualitätssicherung, beim Einbezug von Medizinphysikern oder in den Bewilligungen).

12 SR 810.30