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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 87Fedlex · Erläuternder Bericht
Strahlenschutzgesetz vom 17. Februar 198811).
Art. 31 Organisatorische Pflichten
Absatz 1 entspricht dem bisherigen Artikel 132 Absatz 2 (2. Satz). Die Bestimmung wird neu allgemeiner gefasst und gilt nicht mehr nur dann, wenn dies aus Schutzgründen erforderlich ist.
Absatz 2 Buchstaben a und b entsprechen Artikel 132 Absätze 1 und 2 (1. Satz) der bisherigen StSV. Absatz 3 entspricht dem bisherigen Artikel 132 Absatz 4.
Art. 32 Informationspflicht
Dieser Artikel entspricht grundsätzlich dem bisherigen Artikel 132 Absatz 3 StSV. Neu handelt es sich jedoch um eine Informationspflicht im Sinn einer der jeweiligen Tätigkeit angemessenen Ausbildung und nicht mehr eine Aufklärungspflicht.
Art. 33 Meldepflicht
Prinzipiell gelten die Meldepflichten nach Artikel 35 Absatz 1 StSG. Da dort der Wechsel des Sachverständigen nicht genannt ist, wird in Absatz 1 konkretisiert, gemäss bisherigem Artikel 133 Absatz 1. Der bisherige Artikel 133 Absatz 2 ist neu ins 6. Kapitel zu den Pflichten von Bewilligungsinhaberinnen und -inhabern mit Quellen und Anlagen verschoben worden. Dasselbe gilt für die bisherigen Artikel 134 und 135.
Absatz 2: Der Verlust oder Diebstahl einer bewilligungspflichtigen radioaktiven Quelle gilt nach Artikel 135 Absatz 2 als Störfall und unterliegt deshalb auch der Meldepflicht.
2. Kapitel: Exposition der Bevölkerung
Art. 34 Dosisgrenzwerte für Personen aus der Bevölkerung
Absatz 1 entspricht Artikel 37 der bisherigen StSV. Dabei wurde der Ausdruck "nichtberuflich strahlenexponierte Personen" ersetzt durch den Ausdruck "Personen aus der Bevölkerung", der expliziter ist und mit der Terminologie übereinstimmt, die in der ICRP-Veröffentlichung 103 [1] verwendet wird.
Der gegenwärtig geltende Grenzwert der effektiven Dosis für Personen aus der Bevölkerung (1 mSv pro Jahr) wird beibehalten. Es handelt sich um denselben Wert, der in der Publikation 103 von der ICRP empfohlen und in die Euratom BSS übernommen wurde.
Zusätzlich zum Grenzwert der effektiven Dosis wurden in Absatz 2 Grenzwerte für die Augenlinse und die Haut festgelegt, da diese Gewebe bei einer Einhaltung des geltenden Grenzwerts der effektiven Dosis nicht unbedingt gegen Gewebereaktionen geschützt sind. Als Dosisgrenzwerte für Gewebe werden Äquivalentdosen verwendet. Die für die Augenlinse und die Haut festgelegten Grenzwerte von 15 mSv pro Jahr bzw. 50 mSv pro Jahr entsprechen den in der ICRP-Veröffentlichung 103 empfohlenen und in die Euratom BSS übernommenen Werten für die Exposition der Bevölkerung.
Mit Personen aus der Bevölkerung sind alle Personen gemeint, welche nicht beruflich strahlenexponiert sind, also auch berufstätige Personen ohne Strahlenexposition. Sobald einer der Dosisgrenzwerte für Personen aus der Bevölkerung aufgrund des Berufs überschritten werden kann, gilt die Person als beruflich strahlenexponiert. Auch für diese Abgrenzung ist die Einführung der Dosisgrenzwerte für Augenlinse und Extremitäten und Haut für Personen aus der Bevölkerung nötig.
Art. 35 Ermittlung der Dosen in der Umgebung von Betrieben mit einer Bewilligung für die Abgabe radioaktiver Abfälle an die Umwelt
Die Dosen, welche die am meisten exponierten Personen, die in der Umgebung eines Kernkraftwerkes leben, jährlich erhalten, werden zwar systematisch ermittelt, aber bei anderen Betrieben mit einer Bewilligung zur Abgabe von radioaktiven Stoffen an die Umwelt ist das nicht zwingend der Fall. Das Ziel dieses neuen Artikels ist, Vorkehrungen zu treffen, damit diese Ermittlung obligatorisch gemacht werden kann, falls die Expositionsrisiken dies rechtfertigen, wie das die internationalen Empfehlungen verlangen (Art. 66 Abs. 1 BSS Euratom). Letztlich sollte das auch ermöglichen, die bestehenden Ermittlungsmethoden und -instrumente auf andere Arten von Tätigkeiten auszuweiten, damit gewährleistet werden kann, dass alle Dosisermittlungen vergleichbar vorgenommen werden. Die Bewilligungsbehörden legen
11 BBl 1988 II 199