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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 90Fedlex · Erläuternder Bericht
Leben gerufen werden und nicht in den Rahmen eines anerkannten Programmes fallen.
Artikel 27 Absatz 2 der bisherigen StSV fällt weg, da die dort genannten Techniken mit den Artikeln zur Optimierung medizinischer Strahlendosen (neuster Stand der Technik muss eingesetzt werden) ausgeschlossen werden. Schirmbild ist eine veraltete Technik und darf nicht mehr angewandt werden.
Auf eine explizite Regelung bezüglich radiologischer Verfahren an einem asymptomatischen Individuum zur Früherkennung einer Krankheiten, ein sogenanntes individual health assessment, wird verzichtet. Solche Verfahren müssen entweder Teil von Reihenuntersuchungen sein oder, falls dies nicht der Fall ist, muss die durchführende Ärztin oder der durchführende Arzt die individuellen Strahlenexposition im Voraus speziell rechtfertigen und dokumentieren, unter Einhaltung geltender Richtlinien und Standards.
Art. 42 Bildgebende Verfahren am Menschen zu nichtmedizinischen Zwecken
Jede nichtmedizinische Bildgebung am Menschen muss gerechtfertigt sein. Dabei können nicht die gleichen Kriterien wie bei der medizinischen Rechtfertigung angewendet werden. Es müssen sozio-ökonomischen Aspekte und das Wohl der Allgemeinheit berücksichtigt werden.
Nicht gerechtfertigt sind radiologische Untersuchungen des Gesundheitszustands für Zwecke, die nicht der Gesundheit und dem Wohlbefinden der strahlenexponierten Person dienen.
Verboten sind Anwendungen im mittleren- oder im Hochdosisbereich für Eignungsuntersuchungen, insbesondere Abklärungen von (potenziellen) Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, Versicherungen und Einwanderungsbehörden. Ebenso dürfen keine Untersuchungen von Kindern und Jugendlichen im Hinblick auf eine sportliche, tänzerische oder ähnliche Karriere im mittleren- oder im Hochdosisbereich durchgeführt werden.
Anwendungen auf Anordnung der Polizei, der Zoll- und der Justizbehörden oder zu Sicherheitszwecken müssen wenn immer möglich im Niedrigdosisbereich liegen. Kann diese Forderung nicht erfüllt werden, muss dies von Fall zu Fall begründet werden.
Bei routinemässigen Sicherheitskontrollen muss den zu untersuchenden Personen die Möglichkeit gegeben werden, eine andere Untersuchungsart zu wählen, die ohne ionisierende Strahlung durchgeführt werden kann (z.B. Leibesvisitation).
3. Abschnitt: Medizinische Optimierung
Art. 43 Optimierung medizinischer Expositionen
In der Optimierung ist das ALARA14-Prinzip enthalten, welches vorsieht, die Exposition der Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung medizinischer Notwendigkeiten so niedrig wie möglich zu halten. Es dürfen nur Technologien zum Einsatz kommen, welche dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen und Anlagen, welche regelmässig einem Qualitätssicherungsprogramm unterzogen werden.
In Artikel 24 der bisherigen StSV wird zum Schutz der Patientin oder des Patienten nur der Einsatz von Schutzmitteln verlangt. Durch technische und weitere operationelle Optimierungsmassnahmen kann aber deutlich mehr Dosis eingespart oder die Bildqualität verbessert werden. Es sollen also nicht nur Schutzmittel verwendet, sondern auch technische Mittel ausgeschöpft werden.
Der gesamte Optimierungsprozess muss auch in Hinblick auf die Dosis für das anwesende Personal durchgeführt werden. Dies verlangt ein Abwägen zwischen der Patienten- und der Personaldosis.
Art. 44 Dokumentationspflicht
Die Dokumentationspflicht wird für alle therapeutischen und alle diagnostischen Expositionen im mittleren und Hochdosisbereich und für die Mammografie beibehalten. Für die Mammografie wird die Registrierung der Dosis aus dem Grund verlangt, dass bei den betroffenen Patientinnen meist regelmässige Untersuchungen anfallen. Die Dosis kann auch direkt registriert werden. Die zu verwendenden Dosisgrössen werden in den Ausführungsverordnungen festgelegt.
Art. 45 Erhebung der medizinischen Strahlendosen
Dieser Artikel dient als Grundlage für das regelmässige Monitoring der medizinischen Strahlendosen
14 ALARA: as low as reasonably achievable