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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 84Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 22 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Nach Artikel 29 Buchstabe b StSG kann der Bundesrat gewisse Tätigkeiten von der Bewilligungspflicht ausnehmen, wenn eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen ausgeschlossen werden kann. Die mit der Revision neu unter Buchstaben a, b, h und i aufgeführten Bestimmungen waren bisher in Anhang 2 zum "Geltungsbereich" der StSV geregelt. Mit Anpassung des Geltungsbereichs gibt es keine untere Aktivitätsgrenze mehr, bei der ein Stoff nicht mehr unter die Verordnung fällt. Aus diesem Grund werden diese Bestimmungen neu bei den Ausnahmen von der Bewilligungspflicht geregelt. Buchstabe c ist neu und regelt die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht beim Umgang mit Konsumgütern, die radioaktive Stoffe unter einer bestimmten Aktivitätsgrenze enthalten.

Die in Buchstaben d, e und f aufgeführten Ausnahmen entsprechen der geltenden Regelung in der StSV. Die Verweise auf die betroffenen Transportbestimmungen wurden aktualisiert.

Buchstabe g entspricht der geltenden Regelung in Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe c StSV.

Buchstabe j regelt die Befreiung von der Bewilligungspflicht für den Umgang, wenn eine Typenbewilligung für eine Strahlenquelle erteilt wurde. Strahlenquellen, die gemäss dem Verfahren für Typenbewilligungen bewilligt werden, dürfen ohne individuelle Bewilligung in Gebrauch sein.

Buchstabe k entspricht im Grundsatz Artikel 2 Absatz 3 der bisherigen StSV. Neu werden Tätigkeiten und Strahlenquellen, für welche nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 20038 (KEG) eine Bewilligung nötig ist, generell von der Bewilligungspflicht nach der StSV ausgenommen

Buchstabe l soll Klarheit schaffen hinsichtlich der Regelung der Bewilligungspflicht für Fluggesellschaften, weil das Flugpersonal neu als beruflich strahlenexponiert gilt. Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde für den Einsatz von Flugpersonal ist das BAZL. Diese Bewilligungen werden nach der Luftfahrtverordnung (LFV)9 erteilt, weshalb es keine zusätzliche Bewilligung nach der StSV braucht.

2. Abschnitt: Bewilligungsverfahren

Art. 23 Bewilligungsbehörden

Abgesehen von einer Umstrukturierung der Absätze entspricht der Artikel dem bisherigen Artikel 127.

Art. 24 Bewilligungsgesuche

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Artikel 126 Absatz 1. Entsprechend der Art der Tätigkeit bzw. des Umgangs und der damit verbundenen Risiken verlangen die Bewilligungsbehörden die Bereitstellung von Informationen. Diese können insbesondere folgende Punkte umfassen:

 Zuständigkeiten und organisatorische Vorkehrungen für Schutz und Sicherheit

 Angaben zu den sachverständigen Personen (Aus-/Weiterbildung

 Auslegungsmerkmale der Anlage und Strahlenquellen

 Angaben zur beruflichen Exposition sowie der Exposition der Bevölkerung im Normalbetrieb  sicherheitstechnische Bewertung der Tätigkeiten und der Anlage

 vorsorgliche Massnahmen zur Vermeidung von Störfällen

 Notfallschutzplanung (ev. Sicherheitsbericht)

 Massnahmen zur Qualitätssicherung (Wartung, Zustandsprüfung)

 Massnahmen zur Entsorgung radioaktiver Abfälle

 Gefährdungsanalyse (Abs. 3)

Absatz 2 fordert gemäss Artikel 11b Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG)10 explizit eine schweizerische Zustelladresse. Diese musste bisher in jedem betroffenen Fall einzeln nachgefordert werden. Der Versand von Verfügungen ins Ausland ist grundsätzlich nicht zulässig.

Absatz 3 erlaubt es den Bewilligungsbehörden, bei hohem Gefährdungspotenzial zusätzlich eine Gefährdungsanalyse zu verlangen. Dies kann gemäss den Internationalen Vorgaben der IAEA (GSR Part

7) gemacht und den dort vorgeschriebenen Notfallklassen zugewiesen werden.

Absatz 4 ermächtigt, je nach Zuständigkeitsbereich der Bewilligungsbehörde, das EDI oder das ENSI,

8 SR 732.1

9 SR 748.01

10 SR 172.021