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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 89Fedlex · Erläuternder Bericht

Daher wird eine dreiteilige Abstufung innerhalb der Skala von radiodiagnostischen Anwendungen eingeführt. Die drei Dosisbereiche (Niedrigdosisbereich, mittlerer Dosisbereich und Hochdosisbereich) entsprechen der vorgeschlagenen Einteilung der Publikation EC Radiation Protection 118 [8] (ausser Band IV). Die Einteilung einzelner Untersuchungen in die Dosisbereiche obliegt dem BAG.

2. Abschnitt: Medizinische Rechtfertigung

Bei der Strahlenanwendung in der Medizin gilt der Grundsatz der Rechtfertigung auf drei Ebenen gemäss ICRP 103. Hierbei wird zwischen der grundsätzlichen Rechtfertigung (Ebene 1), der Rechtfertigung von Untersuchungs- und Therapieverfahren (Ebene 2) und der Rechtfertigung der individuellen Anwendung (Ebene 3) unterschieden. Ist eine medizinische Exposition nicht zu rechtfertigen, darf sie nicht durchgeführt werden.

Die Überprüfung der Rechtfertigung ist Teil des Inhalts der klinischen Audits.

Art. 38 Grundsätzliche Rechtfertigung

Medizinische Anwendungen gelten grundsätzlich als gerechtfertigt, da davon ausgegangen werden kann, dass die Strahlenanwendung in der Medizin der Patientin oder dem Patienten mehr nützt als schadet.

Art. 39 Rechtfertigung von diagnostischen oder therapeutischen Verfahren

In der Schweiz liegt zum heutigen Zeitpunkt die Verantwortung für die Rechtfertigung der Ebene 2 ausschliesslich bei der behandelnden Ärztin oder beim behandelnden Arzt. Seitens der Behörde wird lediglich die technische Konformität eines eingesetzten Gerätes gemäss Medizinprodukteverordnung (MepV)13 geprüft und auf dieser Basis eine Bewilligung für den Betrieb des Gerätes erteilt.

Neu wird eine explizite Rechtfertigung auf der Ebene 2 eingeführt. Die Erarbeitung von Empfehlungen wie z.B. Zuweisungsrichtlinien für verschreibende Ärztinnen oder Ärzte oder Richtlinien für gute Arbeitspraxis führt die Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz (KSR) in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden durch, wie dies in der ICRP 103 vorgesehen ist.

Art. 40 Rechtfertigung der individuellen Anwendung

Der oder die verschreibende oder durchführende Arzt oder Ärztin muss sich frühere diagnostische Erkenntnisse, welche für die Exposition relevant sind, beschaffen und diese berücksichtigen.

Die verschreibende Ärztin oder der verschreibende Arzt muss der durchführenden Ärztin oder dem durchführenden Arzt die vollständigen Informationen zur Indikation zur Verfügung stellen, damit diese oder dieser ihre oder seine Verantwortung wahrnehmen kann.

Alle Zuweiserinnen und Zuweiser (dazu gehören auch solche innerhalb der Spitäler und der radiologischen Institute) müssen sich an anerkannte Zuweisungsrichtlinien halten. Diese werden von Expertinnen und Experten der Fachgesellschaften definiert und den Zuweiserinnen und Zuweisern zur Verfügung gestellt. Grundlage dafür können sowohl physisch existierende Richtlinien wie auch computergestützte klinische Entscheidungshilfen (eng. Clinical Decision Support System (CDSS)) sein.

Die Zuweisungsrichtlinien können an die lokalen Gegebenheiten angepasst sein, da die Praxis von lokalen Kompetenzen, Organisation und Technik abhängt.

Die durchführende Ärztin oder der durchführende Arzt trägt die Verantwortung für die richtige Wahl des Verfahrens. Dazu gehört auch das Unterlassen einer Exposition, wenn eine solche bei einer bestimmten Indikation nicht gerechtfertigt ist.

Art. 41 Radiologische Reihenuntersuchungen

Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass Screenings nur im Rahmen von anerkannten Programmen durchgeführt werden, welche von einer Gesundheitsbehörde veranlasst wurden. Auf die Einführung einer Bewilligung für die Screeningprogramme durch das BAG wird verzichtet. Somit dürfen die kantonalen Gesundheitsbehörden ebenso Screenings initiieren.

Screenings durchführen dürfen anerkannte Organisationen wie z.B. der Schweizerische Verband der Brustkrebs-Früherkennungsprogramme (VBKF). Nicht erlaubt sind Screenings, welche von Privaten ins

13 SR 812.213