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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 86Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 27 Typenbewilligung für Strahlenquellen

Die Typenbewilligung für Strahlenquellen ist neu eine spezielle Form der Bewilligung und entspricht der Zulassung in der bisherigen StSV (Art. 128 - 131). Sie wird für bestimmte Anlagen und radioaktive Quellen mit sehr niedrigem Gefährdungspotenzial nach Durchführung einer Typenprüfung erteilt. Zahlenmässig betreffen die Typenbewilligungen einen sehr kleinen Teil (ca. 80) der insgesamt ca. 21'000 aktiven Bewilligungen.

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Artikel 128 Absatz 1.

Strahlenquellen, die im Verfahren für Typenbewilligungen bewilligt werden, sind oft Konsumgüter, die eine relativ breite Verwendung finden, z.B. Uhren mit Tritiumgas-Beleuchtung. Deshalb erfordern sie von behördlicher Seite vor allem bei einer erstmaligen Typenbewilligung einigen Aufwand bei der Prüfung der Gesuchsunterlagen, u.a. muss auch hier die Rechtfertigung überprüft werden (Abs. 2).

Absätze 3 und 4 entsprechen bisherigem Recht.

Art. 28 Befristung und Mitteilung

Absätze 1 und 2 entsprechen grundsätzlich der bisherigen Regelung (Art. 126 Abs. 2 und 4). Die Meldung an das zuständige Arbeitsinspektorat wurde gestrichen, da dies nicht mehr aktueller Praxis entspricht.

Art. 29 Vorgehen bei Unklarheiten über die Zuständigkeit im Bewilligungsverfahren

Mit BAG und ENSI sind teilweise beide Bewilligungsbehörden gleichzeitig von einem Bewilligungsverfahren betroffen. Deshalb wird von beiden Behörden - im Fall von Unklarheiten über die Zuständigkeit - die Möglichkeit der Verfahrenszusammenlegung gewünscht (Abs. 1). In Absatz 2 und 3 wird das Vorgehen durch die Wahl einer Leitbehörde, die sich mit der anderen Behörde bezüglich des Verfahrens absprechen muss, präzisiert.

Art. 30 Bewilligungsdatenbank

Das BAG betreibt eine Datenbank, in der sämtliche nach der Strahlenschutzverordnung erteilten Bewilligungen verwaltet werden (Abs. 1). In Absatz 2 wird der Zweck der Bewilligungsdatenbank geregelt, der ausschliesslich darin besteht, die administrativen Abläufe bei den Bewilligungsverfahren sowie bei der Aufsichtstätigkeit zu vereinfachen und zu beschleunigen. In einem Bearbeitungsreglement zur Datenbank werden die technischen und organisatorischen Massnahmen, insbesondere die Zugriffsmöglichkeiten aller datenbearbeitenden Stellen, im Einzelnen geregelt. Damit wird die zweckgebundene Datenbearbeitung sichergestellt.

In der Datenbank werden Dokumente und Informationen über die Bewilligungsgesuche mit Angaben zu Personalien der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber, zur Betriebskategorie, zur Ausbildung der Sachverständigen sowie die Bewilligungen selbst erfasst. Im Bereich der Aus- und Weiterbildungen der Sachverständigen gibt es eine Verbindung zur in Artikel 16 geregelten Aus- und Weiterbildungsdatenbank (vgl. Abs. 3 Bst. g). Die Eintragung der Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) unter Absatz 3 Buchstabe h ermöglicht eine eindeutige Identifizierung der gesuchstellenden natürlichen bzw. juristischen Personen.

Absatz 5 hält die Zugriffsberechtigungen im Detail fest.

Absatz 6 schreibt die Löschung der gespeicherten Daten 100 Jahre nach Erlöschen bzw. dem Entzug der Bewilligung vor. Der Zeitraum wurde so lange gewählt, da diese Daten in Zukunft nützlich sein können, um allfällige radiologische Altlasten zu finden.

3. Abschnitt: Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber

Grundsätzlich werden die Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber in den jeweiligen Kapiteln und Themenfeldern geregelt. Solche Pflichten finden sich demgemäss im 2., 3. und 4. Titel. Ausserdem finden sich weitere Pflichten in den Ausführungsverordnungen zur E-StSV.

Artikel 31 - 33 betreffen allgemeine Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber, deshalb werden sie in diesem Kapitel aufgeführt.

Die Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber treffen grundsätzlich immer die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, wenn (noch) keine Bewilligung vorliegt (vgl. Botschaft zum