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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 85Fedlex · Erläuternder Bericht

weitergehende Bestimmungen zu Form, Inhalt und Umfang der erforderlichen Unterlagen und Nachweise zu erlassen.

Art. 25 Ordentliches Bewilligungsverfahren

Es gibt neu entsprechend dem in Artikel 6 verankerten Prinzip graduelle Unterschiede bei der Beurteilung von Bewilligungsgesuchen. Es wird festgelegt, dass die Gesuche entsprechend dem Gefährdungspotenzial nach abgestufter Vorgehensweise beurteilt werden können. Konkret neu eingeführt wird die Möglichkeit einer Triage in ordentliche und vereinfachte Bewilligungsverfahren. Die Einführung der Beurteilung nach abgestuften Bewilligungsverfahren erfolgt im Sinne der europäischen Harmonisierung und entspricht zudem der bereits heute gängigen Praxis der Schweizer Bewilligungsbehörden.

Reine Registrierungen wie es die Richtlinien der Euratom BSS für Anwendungen mit sehr geringem Gefährdungspotenzial vorsehen, sind in der Schweiz aufgrund der gesetzlichen Vorgaben (Artikel 28 und 29 StSG) allerdings nicht möglich. Im Bereich der Kernanlagen werden ausschliesslich Bewilligungen im ordentlichen Bewilligungsverfahren erteilt.

Bewilligungen, die nach ordentlichem Bewilligungsverfahren erteilt werden, stellen auch zukünftig den Normalfall dar und gelten als aufwändigste Form des Verfahrens. Details zum Verfahren und zum Aufwand der Behörden werden in Absatz 2 festgelegt. Form bezieht sich auf die formale Korrektheit (Verwendung der richtigen Formulare, Vorhandensein der Original-Unterschrift, etc.), Vollständigkeit meint die komplette Einreichung aller verlangter Angaben und der notwendigen Zusatzdokumente – Umfang zielt auf die ausreichende Dokumentation bei Anlagen mit hohem Gefährdungspotenzial, insbesondere auch bei Einreichung einer Gefährdungsanalyse nach Artikel 24 Absatz 1, die eine korrekte Beurteilung durch die Expertinnen und Experten im BAG ermöglichen.

Damit ist die Prüfung viel tiefgehender und umfangreicher als beim vereinfachten Verfahren (Art. 26), wo eine reine Vollständigkeitsprüfung (administrative Tätigkeit) erfolgt.

Der quellenbezogene Dosisrichtwert ist ein Optimierungsinstrument und dient dem Schutz der Bevölkerung. Er ist eine Obergrenze für die jährliche Dosis in der Umgebung einer Strahlenquelle im geplanten Betrieb. Der Entscheid, ob quellenbezogene Dosisrichtwerte festzulegen sind, liegt gemäss Absatz 3 bei der Bewilligungsbehörde. Diese ist im Fall der Festlegung dafür besorgt, dass durch die Summe der bewilligten Tätigkeiten resp. der quellenbezogenen Dosisrichtwerte der Dosisgrenzwert für Personen aus der Bevölkerung nicht überschritten werden kann. .

Art. 26 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

Bewilligungen nach vereinfachtem Bewilligungsverfahren können in bestimmten Fällen bei kleinem Gefährdungspotenzial für Mensch und Umwelt erteilt werden. Sie enthalten sämtliche notwendigen Angaben über die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sowie über die bewilligten Tätigkeiten. Das vereinfachte Bewilligungsverfahren kommt in der Regel bei Anwendungen in der Medizin, die im Niedrigdosisbereich liegen, zum Beispiel beim Betrieb von Röntgenkleingeräten in Zahnarztpraxen (Abs. 1 Bst.

a) zum Tragen. Weitere Beispiele für vereinfachte Verfahren sind Gesuche für den Betrieb von Anlagen mit Voll- oder Teilschutzeinrichtungen (Abs. 1 Bst. b; zu den Begriffen vgl. Anhang 1 des Entwurfs der Verordnung des EDI über den Strahlenschutz bei nichtmedizinischen Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung) oder für den Umgang mit geschlossenen radioaktiven Quellen unterhalb des hundertfachen Werts der Bewilligungsgrenze (Abs. 1 Bst. c).

Im vereinfachten Bewilligungsverfahren gelten die Angaben der Gesuchstellenden als Selbstdeklaration. Die Gesuchstellenden bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass sie sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen kennen und einhalten. Die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden prüfen die eingehenden Unterlagen nur noch auf Form und Vollständigkeit. Die Aufsichtstätigkeit ist vor allem administrativer Natur und umfasst beispielsweise die Prüfung und Beurteilung der Meldungen zur Wartungs- und Zustandsprüfung bei Röntgenanlagen. Es steht den Aufsichtsbehörden frei, Aufsichtsschwerpunkte auch in solchen Betrieben festzulegen oder in begründeten Fällen, die Gesuchsunterlagen vertieft zu prüfen bzw. eine Inspektion durchzuführen.

Gesuchstellende können keine Beurteilung ihrer Gesuche nach einem bestimmten Verfahren verlangen.