Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten
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lose radioaktive Quellen enthalten können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a). Sie geben allerdings Umsetzungsprobleme in der Praxis zu bedenken und empfehlen den Einbezug der betroffenen Betriebe und Vollzugsbehörden bei den Ausführungsbestimmungen. Ein Kanton (AG) und 2 Organisationen (VBSA, VSMR) lehnen diese Bewilligungspflicht klar ab. Der Kanton AG stellt die Grundsatzfrage nach der Verhältnismässigkeit dieser Bestimmung und weist darauf hin, dass es falsch sei, die Verantwortung für die herrenlosen radioaktiven Quellen auf die Entsorgungsbranche zu verlagern. VBSA betont, dass die KVA gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a bereits verpflichtet werden könnten, die Abfälle auf das Vorhandensein herrenloser radioaktiver Quellen mit geeigneten Überwachungsverfahren zu prüfen. Dafür brauche es keine zusätzliche Bewilligung. VMSR fordert eine Präzisierung der betroffenen Betriebe, sonst bestehe Rechtsunsicherheit. Das EDI solle mit einer Departementen Verordnung den komplexen Sachverhalt zum Umgang mit „herrenlosen Quellen“ regeln.
Grundsätzlich gegen den neu geplanten Einbezug natürlicher Strahlenquellen in die Bewilligungspflicht ist eine Organisation (FSKB), sie will die Bewilligungspflicht auf künstliche Strahlenquellen beschränken. Die Erweiterung auf Arbeitsplätze mit gänzlich anderen Bedingungen werde dem angestrebten Schutzziel nicht gerecht. Es bestehe auch keine eindeutige Trennung zwischen der Bau- und Nutzungsphase. Kanton UR hebt hervor, dass die neue gesetzliche Grundlage auch der natürlichen Strahlung am Arbeitsplatz Rechnung trage, es sei jedoch nur schwer abschätzbar, wie viele Betriebe neu bewilligungspflichtig würden. Kanton UR geht davon aus, dass es (wenn überhaupt) nur einige wenige Betriebe sein würden. HEV äussert sich gegen die Bewilligungspflicht für Betriebe mit erhöhter Radongaskonzentrationen am Arbeitsplatz (Art. 21 Abs. 1 Bst. b). Dieser Artikel impliziere, dass sämtliche Arbeitsplätze, die in geschlossenen Räumen direkt auf dem Erdreich untergebracht seien, hinsichtlich der Radongaskonzentration überwacht werden müssten, um sicherzustellen, dass die Bewilligungspflicht nicht verletzt würde. Da bereits ab einem Wert von ca. 800 Bq/m3 mit einer Überschreitung des Dosisgrenzwertes gerechnet werden müsse, wären verbreitet Messungen notwendig. 2 Organisationen (SBmV, Infra) wollen bei dieser Bestimmung die Bauarbeiten explizit ausnehmen, da diese Pflicht zu Verzögerungen im Baubetrieb führen würde.
SVGW beantragt die Streichung der Aufzählung in Art. 21 Abs. 2. Diese Aspekte seien einerseits bereits durch Art. 193 Abs. 2 geregelt bzw. könnten in den Erläuterungen umschrieben werden. Zu Abs. 2 will SVGW hingegen eine Ausnahmeregelung für die Wasserversorgungsbetriebe. In Anbetracht der in den Wasserversorgungen entstehenden Kleinstmengen an durch NORM kontaminiertem Filtermaterial (v.a. Luftfilter), seien die Vorgaben unverhältnismässig.
5 Kantone (AI, GL, AR, SH, SG) und eine Konferenz (KVU) beantragen, dass bei Art. 22 Bst. b auch Nuklidgemische berücksichtigt werden.
SWISSNUCLEAR sieht bei Art. 22 Bst. d bis f die Problematik von Doppelregelungen und weist darauf hin, dass die Transportbestimmungen für radioaktive Stoffe bereits international geregelt seien.
VSMR will keine Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Firmen, die mit Uhrenbestandteilen, welche radioaktiven Stoffen enthalten, arbeiten oder handeln und fordert die Streichung von Art. 22 Bst. g. Mindestens die Entsorgung solle unter die Bewilligungspflicht fallen. Die Minimalvariante wäre demnach die Streichung des Begriffs "Entsorgen". Zudem wünscht VSMR eine Erweiterung von Art. 22 um eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Firmen, die metallische Neuschrotte oder aufbereitete metallische Rohstoffe bewirtschaften, die keine herrenlose Quelle enthalten können.
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