Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten

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7.2 Stellungnahmen im Einzelnen

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Für CERN sind die Bestimmungen zur Durchführung einer Inkorporationsmessung basierend auf dem jährlichen nuklidspezifischen Umsatz in Art. 6 Abs. 4 zu konservativ formuliert. Die Inkorporationsmessung wird für CERN bereits in Abs. 3 genügend geregelt.

Zwei Kantone (BE, SO) und KKPKS sind der Meinung, dass anerkannte Dosimetriestellen nicht als Organe für den Bevölkerungsschutz eingesetzt werden können (Art. 7 Abs. 2). Die Umsetzung der Personendosimetrie für die Organe des Bevölkerungsschutzes sei zu konkretisieren. 4 Organisationen (FKS XDOS, DOSILAB, PEDOS) fordern ebenfalls eine Präzisierung, welche alternativen Möglichkeiten für die Dosimetrie von verpflichteten Personen in Frage kommen.

2. Kapitel: Externe Bestrahlung von Personen

1. Abschnitt: Durchführung der Dosimetrie

IRA und Hirslanden möchten eine Präzisierung, welche Personen gemäss Art. 9 Abs. 3 obligatorisch ein zweites Dosimeter tragen müssen.

6 Organisationen (BGS, SVMTT, SVMTRA, Medi, KSA, HUG) schlagen vor, in Art. 11 ein Obligatorium für das Tragen einer Schutzbrille für exponierte Personen gemäss Art. 9 Abs. 3 einzuführen.

SOH kritisiert, dass das Tragen von zwei Dosimetern für die Dosisermittlung von interventionell tätige Personen nichts bringe und nur der besseren Beurteilung der Patientenexposition diene.

3 Dosimetriestellen (DOSILAB, PEDOS, XDOS) bemerken, dass der individuelle Korrekturfaktor beim Tragen einer Schutzbrille in Art. 11 aus rechtlichen Gründen von der Aufsichtsbehörde der Dosimetriestelle mitgeteilt werden müsse. DOSILAB und XDOS sind zudem der Meinung, dass die Verwendung der Dosisgrösse Hp(0.07) für die Augenlinse bei Beta-Strahlern nicht sinnvoll sei und hier Hp(3) verwendet werden müsste.

3 Organisationen (IRA, HUG, Hirslanden) halten Art. 11 Abs. 4 in der Praxis für sehr schwierig umsetzbar und fordern eine komplette Überarbeitung der Augenlinsendosimetrie. HUG weist zudem darauf hin, dass die Dosisgrösse Hp(3) für die Augenlinse verwendet werden sollte.

Die Koppelung der manipulierten Aktivitäten und dem obligatorischen Tragen eines Extremitätendosimeters in Art. 12 kann gemäss CERN in gewissen Bereichen zu einer unnötigen Dosimetrie führen. Für das HUG sind im Artikel nicht alle Bereiche abgedeckt, in denen hohe Extremitätendosen auftreten können.

3 Dosimetriestellen (DOSILAB, PEDOS, XDOS) bemerken, dass in Art. 13 der individuelle Korrekturfaktor für die Fingerringdosis aus rechtlichen Gründen von der Aufsichtsbehörde der Dosimetriestelle mitgeteilt werden müsse.

Die Einführung eines generellen Faktors 5 bei der Handhabung offener Quellen erachten IRA und HUG als nicht logisch, wenn das Strahlenfeld nicht bekannt ist oder der genaue Trageort des Fingerring-Dosimeters nicht vorgegeben wird. UKNUKBE schlägt ebenfalls vor, den genauen Trageort des Extremitätendosimeters zu definieren.

3 Organisationen (SGNM, SGRRC, UKNUKBE) halten den um einen Faktor 5 herabgesetzten Jahresgrenzwert für die Extremitätendosis beim Umgang mit offenen Quellen für nicht gerechtfertigt.

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