Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten
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entstehenden Kosten für die Kantone nicht oder nur mit einer sehr beschränkten Anzahl an Auszubildenden umsetzbar sei. FKS ist der Meinung, dass die Aus- und Weiterbildungsinhalte und deren Umfang erheblich und kaum leistbar seien und erwähnt, dass die Finanzierung nicht geregelt sei.
Kanton ZH und 2 Organisationen (UMS, SGV) stellen fest, dass die vorgeschlagenen Regelungen zur Entwicklung von Kompetenzen derart detailliert und kompliziert seien, dass deren Umsetzung nur mit grossem Aufwand dokumentiert werden könne. 4 Organisationen (ECONOMIESUISSE, FSKB, Infra, SBmV) sind der Meinung, dass die Definition von Lernzielen und Kompetenzen die Ausbildungsqualität besser überprüfbar mache und daher zielführender sei.
3 Kantone (SG, SH, ZH) und KVU fordern eine Präzisierung bei der Zuordnung der Strahlenschutzbeauftragten in der Kehrichtverbrennungsanlage. Sie wünschen eine Ergänzung der notwendigen Ausbildung für Fahrzeugführer, welche mit radioaktiven Abfällen unterwegs zu einem Triageplatz sind.
8.2 Stellungnahmen im Einzelnen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
3 Kantone (BE, SO, VD) und 4 Organisationen (FKS, HUG, IRA, KKPKS) wünschen eine bessere Definition des Begriffs "Umgang" in Art. 1. 2 Kantone (BE, SO), FKS und KKPKS halten fest, dass die Personengruppen in Art. 1 Abs. 1 Bst. g und h nur bei Störfällen oder Notfällen betroffen seien.
CUMD wünscht in Art. 2 eine bessere Formulierung der Fortbildungspflicht. 2 Organisationen (CHI-ROSUISSE, SSO) finden eine Weiterbildung alle fünf Jahre übertrieben resp. Kanton ZH und UMS bei spezifischen Berufen mit drei Jahren zu häufig angesetzt. LUKS wünscht eine Vereinheitlichung der Periodizität aller Weiterbildungen auf zehn resp. auf fünf Jahre (SGNM, UKNUKBE).
2. Abschnitt: Anerkennung von Aus- und Weiterbildungen
5 Organisationen (BGS, Medi, SDH, SVMTRA, SVMTT) würden es begrüssen, wenn künftig sowohl Aus- als auch Fort- und Weiterbildungen anerkannt würden.
Kanton BE erachtet es als zwingend nötig, dass die Anerkennung von Ausbildungen im Bereich der Ereignisdienste / Notfallorganisationen im Einvernehmen mit den zuständigen Instanzen erfolgt. Kanton SO und KKPKS erachten es als zielführender, wenn der Kanton die Ausbildungsvorgaben im Bereich Bevölkerungsschutz in Zusammenarbeit mit dem ENSI und dem BABS verabschiedet. Die Qualitätsanforderungen des Bundes würden so bestehen bleiben.
SWISSMEM schlägt vor, die Anerkennung eines Aus- oder Weiterbildungslehrgangs alle 15 Jahre, anstatt alle 10 Jahre zu erneuern.
3 Organisationen (BGS, Medi, SVMTRA) stellen fest, dass gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b das Datum der bestandenen Prüfung eines Weiterbildungslehrgangs enthalten sein muss. Dies widerspreche Art. 7 Abs. 4, wonach eine Weiterbildung keine Abschlussprüfung verlangt. 2 Organisationen (BGS, Medi) schlagen vor den Inhalt des bisherigen Art. 11 Abs. 3 der Ausbildungsverordnung in Art. 8 als Abs. 3 einzufügen.
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