Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten

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Anhang 4: Tätigkeiten in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Lehre, Forschung und Trans-

port Tabelle 1: Notwendige Ausbildung und erlaubte Tätigkeiten

4 Kantone (AG, BL, BS, SH) und RK MZF begrüssen den Anforderungskatalog für die Ausbildung von Radonfachpersonen.

Kanton UR lehnt den Anforderungskatalog für die Ausbildung von Radonfachpersonen ab.

Kanton VD und IRA wünschen eine klare, einheitliche Beschreibung der erlaubten Tätigkeiten beim Anwendungsbereich Sachverständige beim Transport radioaktiver Stoffe (I11) gemäss den Begriffen in der ADR. Kanton FR wünscht eine Berücksichtigung der Schulungsgebühren von Personen, die Umgang mit Strahlenschutz haben, wenn der Kanton für die Umsetzung der Aus- und Weiterbildung für Radonfachpersonen zuständig ist. 2 Organisationen (Infra, SBmV) geben zur Kenntnis, dass die Ausbildung im Anwendungsbereich Radonfachperson (I20) eine ausschliessliche akademische Ausbildung sei. IBH gibt zur Kenntnis, dass ein Abschluss einer beruflichen Grundbildung im Bauwesen bzw. im Baunebengewerbe mit mindestens 7 Jahren Berufserfahrung in diesem Bereich notwendig sei. FHNW / IEBau wünscht eine Harmonisierung der notwendigen Anforderungen an die Ausbildung für die Sachverständigen bei erhöhter Radonexposition (I14) und für Radonfachpersonen (I20). 2 Organisationen (SBmV, Infra) geben zur Kenntnis, dass Probleme bezüglich den Anforderungen an die Sachverständigen bei der Einführung der Bewilligung bei erhöhter Radonexposition entstehen würden. FS empfindet den Anwendungsbereich Fahrzeugführer von Radioaktiven Stoffen gemäss SDR (I16) als überflüssig, weil davon ausgegangen wird, dass damit die Durchstrahlungsprüfer gemeint sind. Die dazu gehörigen erlaubten Tätigkeiten würden durch die Anwendungsbereiche Sachverständige bei Materialprüfung (I3) und Fahrzeugführer von radioaktiven Stoffen gemäss ADR (I17) behandelt. MB gibt zur Kenntnis, dass die erlaubten Tätigkeiten beim Anwendungsbereich Laborpersonal (I19) automatisch die Wahrnehmung von Strahlenschutzaufgaben voraussetze. Dies sei aber nicht notwendigerweise der Fall. Es gebe auch Personal oder Arbeiter, die z. B. in einer A-Zone Produktionsschritte ausführen und dabei offene Quellen handhaben, ohne explizit als Tätigkeitsziel den Strahlenschutz zu haben. MB schlägt vor, eine weitere Kategorie Personal hinzuzufügen (I21 „Zonenpersonal“).

Tabelle 2: Kompetenzen

Kanton VD und IRA wünschen eine erneute Überprüfung oder Ergänzung bei allen Anwendungsbereichen betreffend Auswertung von Störfällen und Beinahe-Störfällen sowie Treffen entsprechender Massnahmen zur zukünftigen Vermeidung.

Tabelle 3: Aus- und Weiterbildungsinhalte und -umfang

IBH erwähnt, dass die Grundlagen, wie sich Spuren von Stoffen in der Raumluft ausbreiten, welche Parameter dabei eine Rolle spielen und somit an welcher Stelle im Gebäude aussagekräftige Messwerte zu erwarten sind, bei der bisherigen Ausbildung von Radonfachleuten zu wenig Rechnung getragen werde und wünscht entsprechende Anpassungen.

VSMR beantragt, neue Rubriken in der Tabelle 3 für die Weiterbildung des Anwendungsbereichs Sachverständige bei der Kontrolle auf Vorhandensein von radioaktiven Stoffen (I6) einzufügen und

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