Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten
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Bereich der anerkennungspflichtigen Ausbildungen im Rahmen des Anerkennungs-/Zulassungsverfahrens sichergestellt. FKS wünscht eine bessere Abgrenzung der Anwendungsbereiche strahlenschutzverantwortliche Personen im Bereich Führung und Führungsunterstützung (N1), strahlenschutzverantwortliche Personen im Bereich Einsatz (N2) und strahlenschutzverantwortliche Personen im Bereich Ausbildung und Instruktion von Einsatzkräften und verpflichteten Personen (N3). FKS macht den Vorschlag, die angeführten Kompetenzen zu überdenken.
Kanton FR und FS geben zur Kenntnis, dass die Verwaltung der Dosimetrierung eine Führungsaufgabe und somit nur für den Anwendungsbereich strahlenschutzverantwortliche Personen im Bereich Führung und Führungsunterstützung (N1) relevant sei.
Tabelle 3: Aus- und Weiterbildungsinhalte und -umfang
4 Kantone (AG, BL, BS, SH) und RK MZF sind mit dem Umfang der Aus- und Weiterbildung wie auch der Instruktion einverstanden. Kanton SZ empfindet die vorgesehene Fortbildung als eher knapp bemessen, in Anbetracht der Komplexität des Themas Strahlenschutz und erachtet den Instruktionsumfang als zu gross, wenn dieser noch vor einem anstehenden Einsatz instruiert werden soll. Kanton JU empfindet 8 Stunden als übertrieben. Kanton SO und KKPKS meinen, dass die Tabelle zu starr und wenig hilfreich sei.
Kanton BE beantragt, dass die Tabelle ersatzlos gestrichen wird, da sie an diversen Stellen fehlerhaft sei. Inhalt und Wert der Grundausbildung der Ereignisdienste (z.B. Feuerwehr) würden zu wenig beachtet. Dies gelte ebenso für die vorgegebenen Zuständigkeiten/Hoheiten in diesem Bereich.
Tabelle 4: Verantwortliche Stelle/Person für die Ausbildung
5 Kantone (BL, BS, SH, SZ, UR) und RK MZF geben zur Kenntnis, dass diese Tabelle nicht in die Verordnung eingebunden und ihre Bedeutung daher unklar sei.
SWISSNUCLEAR wünscht, dass die Punkte 2 und 5 ersatzlos gestrichen werden, weil dies Führungsaufgaben und nicht die Aufgabe von Ausbildungspersonen seien.
FS gibt zur Kenntnis, dass auch der Bund eine Mess- und Probeentnahmeorganisation habe.
9. Verordnung über den Strahlenschutz bei nichtmedizinischen Anlagen zur Erzeugung io-
nisierender Strahlung
9.1 Allgemeine Bemerkungen
Ein Kanton (SZ) und 2 Organisationen (SGZP, SWISSMEM) beantragen Anpassungen zu dieser Verordnung. Die meisten Stellen, die in der Anhörung begrüsst wurden, verzichten auf eine Stellungnahme. SWISSMEM begrüsst es allgemein, dass auf die Nennung spezifischer Normen für Sicherheitssysteme auf Verordnungsebene verzichtet wird und fordert für bestehende Anlagen, dass auf eine rückwirkende Nachrüstung verzichtet werden kann, falls erhöhte Anforderungen gestellt werden.
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