Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 58Fedlex · Ergebnisbericht
dass das Ausbildungskonzept für diesen Anwendungsbereich (I6) gemäss der Betroffenheit gesplittet wird. Zudem wünscht FS einen effektiven Erfahrungsaustausch mit praxisbezogenen Erfahrungsberichten zu aktuellen Störfällen durch „herrenlose radioaktive Quellen“. Für Tabelle 3 schlägt FS vor, dass branchenspezifische Weiterbildungen auch als eine Möglichkeit der Fortbildung zugelassen sein sollten.
FS wünscht für den Anwendungsbereich Fahrzeugführer von radioaktiven Stoffen gemäss SDR (I16) eine Ergänzung der notwendigen Ausbildung betreffend den Grundlagen der Messtechnik und der Kontaminationsmessung.
2 Organisationen (Infra, SBmV) empfinden, dass im operationellen Strahlenschutz beim Anwendungsbereich Radonfachperson (I20) zu viel Gewichtung auf die Bestandsaufnahmen und die Messungen gelegt wird. Sie schlagen vor die „Besichtigung von radonsanierten Gebäuden“ in „Kontrollmessungen von radonsanierten Gebäuden und Bericht zu Händen des Eigentümers bzw. der Eigentümerin gemäss Art. 174 Abs. 3 StSV“ zu ändern resp. zu ergänzen.
Anhang 5: Personen, die durch ihre Tätigkeit in Behörden, Verwaltungen, im Bevölkerungsschutz, in der Armee sowie in Organisationen und Unternehmen die kritische Infrastruktu-
ren oder öffentliche Dienste betreiben, Umgang mit ionisierender Strahlung haben können sowie für verpflichtete Personen nach Artikel 154 StSV Tabelle 1: Notwendige Ausbildung und erlaubte Tätigkeiten
Kanton BE ist der Ansicht, dass die Abgrenzung zwischen Personen in Führungsfunktionen in den Partnerorganisationen, welche über eine spezialisierte Strahlenschutzausbildung verfügen müssen und den übrigen Personen nicht gelungen sei. 2 Kantone (BE, SO) und KKPKS wünschen eine klarere Abgrenzung zwischen Einsatzkräften (mit Ausbildung) und Verpflichteten (mit Sofortausbildung im Einsatzfall). Sie erwähnen, dass die Einteilung N1 - N5 nicht den kantonalen Bedürfnissen entspreche. FS wünscht für die Anwendungsbereiche strahlenschutzverantwortliche Personen im Bereich Führung und Führungsunterstützung (N1), strahlenschutzverantwortliche Personen im Bereich Einsatz (N2) und Einsatzkräfte (N4) eine präzisere Beschreibung. 6 Kantone (AG, BS, BL, SH, SZ, UR), RK MZF und CLRP wünschen eine bessere Definition der erlaubten Tätigkeiten bei den Anwendungsbereichen der strahlenschutzverantwortlichen Personen im Bereich Ausbildung und Instruktion von Einsatzkräften und verpflichtete Personen (N3) und Einsatzkräfte (N4).
Kanton BE bemerkt, dass die Tabelle der Tätigkeiten unvollständig und fehlerhaft sei. So sei beispielsweise unklar, bei welchen Personen es sich um spezialisierte Fachberater/-innen oder Einsatzkräfte (z.B. Strahlenwehr) und bei welchen es sich um Generalisten/innen handelt. Kanton VD und IRA wünschen eine Präzisierung und Ergänzung der Organisationen bei den Anwendungsbereichen. 2 Kantone (BE, ZH) geben zur Kenntnis, dass die Vorgaben in der Ausbildungsverordnung nicht zielführend seien und dass die Personen- und Tätigkeitskategorien ungenügend abgebildet werden. Sie bemerken, dass es aufgrund der heutigen Situation kein Anpassungsbedarf gebe bei Funktionen in den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes wie z.B. bei der Feuerwehr / Strahlenwehr.
Tabelle 2: Kompetenzen
Kanton BE wünscht, dass die Tabelle 2 ersatzlos gestrichen wird, da sie an diversen Stellen fehlerhaft sei. Der Inhalt der Ausbildungen sowie der Kompetenzen und erlaubten Tätigkeiten sei im
- 58 -