Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten

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9.2 Stellungnahmen im Einzelnen

2. Abschnitt: Einrichtung und Betrieb von Anlagen

SWISSMEM begrüsst, dass in Bezug auf Sicherheitssysteme auf die Nennung spezifischer Normen verzichtet wird, da dies bei älteren Anlagen zu hohen Investitionen und sehr aufwendigen Anpassungsarbeiten führen könne. Hingegen sei ein Signal während des Betriebes und im Innern des Bestrahlungsraumes nicht sinnvoll. Entsprechende Geräte im Bestrahlungsraum müssten sehr häufig geprüft und ersetzt werden. Deshalb sei darauf zu verzichten (Anhang 5 Ziff. 4 und 5).

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

SGZP verlangt eine Regelung betreffend Übergangsfrist zum Nachrüsten der sich in Betrieb befindlichen Anlagen. SWISSMEM fordert hierzu einen generellen Verzicht, dass bestehende Installationen den neuen Bestimmungen angepasst werden müssen (Streichung von Art. 21 Bst. b).

Anhang 5: Anlagen in Bestrahlungsräumen

SWISSMEM schlägt Änderungen bei Sicherheitssystemen in Bestrahlungsräumen vor, da im Bestrahlungsraum die Lebensdauer von elektronischen Komponenten aufgrund des Strahlungseinflusses sehr kurz sein könne. Warnlichter, Blitzlampen oder akustische Signale können deshalb jederzeit einen Defekt aufweisen.

10. Verordnung über den Umgang mit geschlossenen radioaktiven Quellen in der Medizin

10.1 Allgemeine Bemerkungen

Insgesamt haben 14 Kantone (AG, AI, BE, BL, BS, FR, JU, NW, SH, SO, TI, UR, ZG, ZH) eine Antwort eingereicht. Davon verzichten 8 Kantone (AG, AI, BL, BS, FR, JU, NW, ZG) auf eine Stellungnahme oder haben keine Anmerkungen. 12 Organisationen (DOSILAB, FSKB, Hirslanden, Infra, SBmV, SDH, SIWF, SOH, SVMTRA, SVMTT, SWISSMEM, TRAS) und RK MZF verzichten ebenfalls auf eine Stellungnahme oder äussern aufgrund mangelnder Betroffenheit keine Anmerkungen.

7 Organisationen (H+, IRA, HUG, SGSMP, SGV, UKNUKBE, UMS) kritisieren den definierten Einsatz von Medizinphysikerinnen und -physikern, bzw. hinterfragen die Zuordnung von fixen Stellenprozenten. Dabei wird der fachliche und interdisziplinäre Beizug von Medizinphysikerinnen und - physikern im Grundsatz nicht bestritten. Es wird hingegen bezweifelt, dass der effektive Arbeitseinsatz für jeden Betrieb, jedes Gerät oder System angemessen festgelegt werden kann. Angeregt werden flexible Modelle unter der verantwortlichen Planung des Betriebes zum Einsatz der entsprechenden Ressourcen. 3 Organisationen (H+, UMS, UKNUKBE) befürworten die Streichung der Vorgaben zu Vollzeitaequivalenten bzw. schlagen vor, diese in Weisungen zu formulieren. Diese Stellungnahmen zur Thematik des Einbezugs von Medizinphysikerinnen und -physikern werden übergreifend auch bei anderen Verordnungen der Revision geäussert (RöV, BeV, UraQ).

SGSMP konstatiert das Fehlen einer Regelung (analog zu Art. 55 UraQ) für Situationen, bei welchen eine Patientin / ein Patient mit aktiven Strahlenquellen im Körper stirbt.

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