Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten
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2. Abschnitt: Baulicher Strahlenschutz
GST wünscht, dass der bauliche Strahlenschutz beim Einsatz von mobilen Röntgenröhren ausserhalb von Röntgenräumen in der Veterinärmedizin in einem zusätzlichen Artikel geregelt wird.
3 Organisationen (KSA, SGR, SGSMP) erachten den Einsatz von fahrbaren Schutzwänden auf Intensivpflegestationen als sehr aufwendig und wenig praktikabel und 4 Organisationen (HUG, KSA, SGR, SGSMP) den Nutzen für den zu schützenden Patienten im Nachbarbett als gering. Sie fordern deshalb, Art. 13 Abs. 5 zu streichen (HUG, KSA, SGR) bzw. anzupassen (SGSMP).
5 Organisationen (BGS, HUG, Medi, SVMTRA, SVMTT) beantragen, dass in Art. 13 Abs. 7 ausdrücklich verlangt wird, dass der Schaltraum bei Computertomografen bis zur Decke abgeschirmt sein muss.
SVDH macht darauf aufmerksam, dass Art. 14 Bst. a nicht für zahnärztliche Kleinröntgensysteme gelten darf.
SGSMP schlägt vor, dass auf den Strahlenschutz-Bauzeichnungen eine Skala eingezeichnet wird, da es aus der Praxis oftmals schwierig sei, die korrekten Massstäbe richtig auszudrucken. Art. 15 solle entsprechend ergänzt werden.
3. Abschnitt: Inbetriebnahme
SGSMP stellt die Frage, ob für die bildgebenden Systeme in der Strahlentherapie ein separates Anlagebuch erstellt werden müsse oder ob dies im Anlagebuch des Beschleunigers integriert sein könne. Zudem ist aus ihrer Sicht unklar, wie lange die Betriebsanleitung und das Anlagebuch aufbewahrt werden müssen. SGSMP wünscht eine Präzisierung von Art. 17.
Hirslanden und SVDH fordern weniger strikte Anforderungen an den Inhalt der Betriebsanleitung für intraorale Röntgengeräte als in Art. 17 Abs. 6.
4. Abschnitt: Anwendung
Für KSA ist unklar, was mit dem Begriff "Krankenakte" überhaupt gemeint sei. Falls damit die elektronische Patientenakte gemeint sei, ergebe sich das Problem, dass eine Registrierung der Expositionsparameter technisch nicht machbar sei sowie zu Fehlinterpretationen durch Nichtfachleute führen könne. Der Begriff "Krankenakte" solle durch "elektronisches Bildarchiv PACS" ersetzt werden. Für den OP-Bereich muss gemäss Kanton VD genauer definiert werden, wie die Expositionsparameter zu dokumentieren sind. SGSMP erachtet die Filterung für diagnostische Röntgensysteme als weiteren relevanten Expositionsparameter, welcher einen grossen Einfluss auf die Patientendosis hat und daher festgehalten werden muss.
Für SGSMP stellt sich die Frage, ob unter den Begriff "Computertomografie" auch am Linearbeschleuniger montierte Cone-Beam CT Systeme fallen. SGSMP wünschten diesbezüglich eine Präzisierung der Begriffe.
Die Forderung nach einer Belichtungsautomatik für Röntgensysteme gemäss Art. 23 Abs. 1 wird von mehreren Organisationen aus verschiedenen Gründen abgelehnt. SRB argumentiert, dass Systeme mit einer Belichtungsautomatik kompliziert zu bedienen sind seien und bei mangelnden Kenntnissen des Anwenders zu einer Erhöhung der Strahlenbelastung führen können und zudem
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