Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/158: Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem · 43 Seiten

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Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem

3 Erläuterungen zu den einzelnen

Bestimmungen

Mit dem vorgeschlagenen Artikel 131a Klima- und Stromabgaben soll die Kompetenz des Bundes zur Erhebung von Klima- und Stromabgaben auf Verfassungsebene ver- ankert werden. Es handelt sich um eine offene Verfassungsbestimmung, welche dem Gesetzgeber einen grossen Spielraum zur konkreten Ausgestaltung der Abgaben und der Konzipierung der Übergangsphase einräumen würde.

3.1 Art. 131a Klima- und Stromabgaben

Die neue Bestimmung soll nach der Verfassungsgrundlage über die besonderen Ver- brauchssteuern (Art. 131 BV) eingegliedert werden. Die Sachüberschrift mit ihrer Bezei- chung der neuen Arten von Abgaben reflektiert die wesentlichen Zielsetzungen, die mit ihrer Einführung verfolgt werden sollen: Klimaschutz, Energiesparen und Energieeffizi- enz. Mit der Verankerung des Klima- und Energielenkungssystems auf Verfassungsstufe soll der notwendige Umbau zu einer emissionsarmen, energieeffizienten und damit von ausländischer Energie unabhängigeren Schweiz vorangetrieben werden.

Absatz 1 soll dem Bund die Kompetenz geben, eine Klimaabgabe auf Brenn- und/oder Treibstoffen sowie eine Stromabgabe auf elektrische Energie zu erheben, also die Mög- lichkeit zur Erhebung von Lenkungsabgaben auf einzelne oder auf mehrere Energieträ- ger gleichzeitig. Der Gesetzgeber soll die Abgaben auf die verschiedenen Energieträger auch unterschiedlich ausgestalten können. Er kann also auch differenzierte Abgaben vorsehen, beispielsweise eine nach Erzeugungsquelle differenzierte Stromabgabe. Wei- ter hält Absatz 1 das Lenkungsziel fest: Die Verminderung von Treibhausgasemissionen und die Förderung eines sparsamen und rationellen Energieverbrauchs. Er soll damit im Klimabereich Artikel 74 BV (vgl. zur heutigen Umsetzung Ziff. 2.3) ergänzen. Abgelöst werden soll durch eine neue Klimaabgabe auf Brennstoffen die heutige CO -Abgabe auf

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Brennstoffen mit ihren Teilzweckbindungen und durch die Stromabgabe der bisherige Netzzuschlag. Die neue Bestimmung würde hingegen die Abgabe auf flüchtige orga- nische Verbindungen (VOC-Abgabe) nicht aufheben. Ebenfalls beibehalten würde die Schwerverkehrsabgabe und die besonderen Verbrauchssteuern (Mineralölsteuer inklusi- ve Mineralölsteuerzuschlag).

Absatz 2 fusst ebenfalls auf dem Lenkungsprinzip. Dieses zeichnet sich auch dadurch aus, dass die angestrebten Ziele durch die Erhebung der Klima- und Stromabgaben, nicht aber durch deren Verwendung (dies ist das wesentliche Merkmal eines Fördersys- tems) erreicht werden sollen. Hierzu müssen die Abgaben über eine minimale Höhe ver- fügen. Absatz 2 sieht dementsprechend vor, dass die Abgaben so bemessen sein müs- sen, dass sie einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Klima- und Energieziele des Bundes leisten. Die Lenkungsabgaben sollen damit die Hauptinstrumente zur Erreichung der Klima- und Energieziele bilden – sie sollen aber zusätzlich ergänzt werden durch weitere klima- und energiepolitische Massnahmen, wie beispielsweise Vorschriften. Bei der Festlegung der Klima- und Energieziele des Bundes werden dabei auch die Entwick- lungen auf internationaler Ebene – insbesondere in der EU – berücksichtigt. Abzustellen wäre bei den Treibhausgasemissionen auf die in der Klimagesetzgebung verankerten Reduktionsziele und im Strombereich auf die Ausbau- und Stromverbrauchsziele des Energiegesetzes.