Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/158: Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem · 43 Seiten

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Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem

Absatz 3 soll den Gesetzgeber verpflichten, bei der Erhebung der Klima- und Stromab- gaben auf Unternehmen Rücksicht zu nehmen, die durch die Erhebung der Abgaben unzumutbar belastet würden. Es handelt sich dabei um Abfederungen für besonders treibhausgas- oder energieintensive Unternehmen, deren internationale Wettbewerbs- fähigkeit durch die Klima- oder Stromabgaben substanziell beeinträchtigt würde. Der Spielraum des Gesetzgebers soll dabei von einer Reduktion der Abgabesätze bis hin zur Befreiung von der Erhebung einzelner Abgaben reichen. Die Gewährung solcher Abfederungsmassnahmen könnte mit der Pflicht zur Erfüllung von Gegenleistungen ver- bunden werden, wie sie heute z.B. für die Rückerstattung der CO -Abgabe besteht (vgl.

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Art. 31 Abs. 1 Bst. b CO -Gesetz). Die Abfederungsmassnahmen müssten in jedem Fall

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sachgerecht und mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar sein.

Absatz 4 enthält das Grundprinzip der Rückverteilung der Abgabenerträge an die Bevöl- kerung und an die Wirtschaft. Vorbehalten bliebe die Kompensation von spezifischen Er- tragsausfällen des Bundes bei der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abs. 5). Die Ausgestaltung und die Modalitäten der Rückverteilung würde der Gesetzgeber re- geln. So könnte die Rückverteilung an die Bevölkerung beispielsweise pro Kopf über die Krankenkassen, allenfalls auch über andere Kanäle (z.B. Schecks) erfolgen. Bei den Un- ternehmen stünde zum Beispiel die Möglichkeit zur Verteilung der Erträge über die Aus- gleichskassen zur Verfügung, entweder basierend auf der AHV-Lohnsumme oder auf der maximal versicherten UVG-Lohnsumme. Aufgrund dessen, dass die Rückverteilung verbrauchsneutral ausgerichtet würde, profitierten im Sinne des anvisierten Lenkungs- effekts jene Haushalte und Unternehmen, die wenig fossile Brennstoffe, Treibstoffe oder Strom konsumieren. In weiterer Zukunft könnte ein Teil der Rückverteilung über eine An- rechnung an die direkte Bundessteuer oder an die Sozialversicherungsbeiträge erfolgen. Diese Rückverteilung könnte proportional zum Steuerbetrag oder den Beitragsleistungen gestaltet werden. Da der Steuersatz nicht verändert würde und die rückverteilten Gelder durch diesen Kanal jährlich den Erträgen aus den Lenkungsabgaben angepasst würden, gäbe es in keinem Falle einen Fiskalzweck. Eine solche Anrechnung würde weder das Steuersubstrat der Kantone noch die Finanzierung der Sozialversicherung tangieren.

Absatz 5 garantiert die Kompensation von klar definierten Einnahmeausfällen des Bun- des und der Kantone bei der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) durch Erträge aus der Klimaabgabe auf Treibstoffen. Gestützt auf Artikel 85 BV erhebt der Bund heute eine leistungsabhängige Abgabe auf dem Schwerverkehr, an deren Rein- ertrag die Kantone zu einem Drittel beteiligt sind. Höchstens zwei Drittel der Erträge der LSVA kann der Bundesrat zur Finanzierung von Eisenbahngrossprojekten verwenden (vgl. in den Übergangsbestimmungen Art. 196 Ziff. 3 Abs. 2 Bst. b BV). Die LSVA darf nur erhoben werden, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind (Art. 85 Abs. 1 BV). Eine Mehrfachabgeltung derselben externen Klimakosten ist somit unzulässig. Falls nun eine Klimaabgabe auf Treibstoffe eingeführt würde, wären die durch den Schwerverkehr ver- ursachten externen Klimakosten mindestens teilweise gedeckt und dürften daher nicht mehr für die Berechnung der LSVA herangezogen werden. Dies könnte zu einer Sen- kung der Abgabesätze der LSVA führen. Nur in diesem Fall würden die daraus resultie- renden Ertragsausfälle bei der LSVA durch Erträge aus der Klimaabgabe auf Treibstoffe kompensiert.

3.2 Art. 197 Ziff. 6 (Übergangsbestimmung)

Die Übergangsbestimmung sieht vor, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ver- fassungsänderung bestehenden Fördermassnahmen, die der Gesetzgeber befristet wei- terführen will und die nach dem bisherigen Recht aus den Erträgen der CO -Abgabe