Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/158: Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem · 43 Seiten
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Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem
oder aus dem Netzzuschlag finanziert wurden, schrittweise abgebaut werden müssen. Bisherige Fördermassnahmen soll der Gesetzgeber zu ihrer Optimierung auch noch während des schrittweisen Abbaus modifizieren können, solange dies mit Blick auf ihre Aufhebung sinnvoll erscheint. Neuartige Fördermassnahmen sollen aber nicht aus den Erträgen der Klima- und Stromabgaben finanziert werden dürfen.
Im Lenkungssystem gilt der Grundsatz der Abgabenrückverteilung (Art. 131a Abs. 4). Die Klima- und Stromabgaben sollen jedoch für eine Übergangszeit auch für die bisherigen Förderzwecke verwendet werden dürfen. Dafür schafft Artikel 197 Ziffer 6 die Grundla- ge. Diese vorübergehende Teilzweckbindung soll auch gelten, wenn Fördermassnahmen im oben beschriebenen Sinn modifiziert bzw. optimiert werden.
Absatz 1 sieht vor, dass die Klimaabgabe im Zeitpunkt ihrer Einführung die bisherige CO -Abgabe auf Brennstoffe ablöst bzw. die Stromabgabe den bisherigen Netzzuschlag.
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Absatz 2 sorgt für einen fliessenden Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem: Die neuen Abgaben sollen im Rahmen von Artikel 131a Absatz 2 schrittweise erhöht wer- den, bis die angestrebte Lenkungswirkung erreicht ist.
Gemäss Absatz 3 sollen Fördermassnahmen, die nach bisherigem Recht aus den Erträgen der CO -Abgabe finanziert und im neuen Recht weitergeführt werden, schrittweise abge-
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baut werden. Heute steht ein Teil der CO -Abgabe für die Förderung lenkungskonformer
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Zwecke zur Verfügung. Dabei wird ein Drittel des Ertrags, höchstens aber 300 Millionen Franken pro Jahr, für Massnahmen zur Verminderung der CO -Emissionen bei Gebäuden
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verwendet (Art. 34 CO -Gesetz). Zur Förderung von Technologien zur Verminderung von
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Treibhausgasen werden zudem höchstens 25 Millionen pro Jahr dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt (Art. 35 CO -Gesetz). In zeitlicher Hinsicht
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soll die Vorgabe gelten, dass die heutige Teilzweckbindung der CO -Abgabe auf fossi-
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len Brennstoffen für Fördermassnahmen im Gebäudebereich ab dem 1. Januar 2021 schrittweise abgebaut wird. Das Förderprogramm im Gebäudebereich soll bis spätestens Ende 2025 abgeschafft werden und der Technologiefonds ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Zuflüsse mehr erhalten.
Absatz 4 betrifft den Netzzuschlag. Die Regelung ist im Wesentlichen in Absatz 3 nach- gebildet. Eine Abweichung besteht darin, dass die Verfassung hier keinen Zeitpunkt für den Beginn des schrittweisen Abbaus der aus dem heutigen Netzzuschlag finanzierten Fördermassnahmen (wie kostendeckende Einspeisevergütung KEV oder wettbewerbli- che Ausschreibungen) vorgeben soll. Unterschiedlich geregelt wäre zudem der Endter- min für die vollständige Aufhebung der Fördermassnahmen. Förderzusagen sollen spä- testens bis Ende 2030 abgegeben werden und sind auf eine Laufzeit längstens bis zum 31. Dezember 2045 zu beschränkt werden.
Gemäss Absatz 5 sollen schliesslich die Erträge aus den Klima- und Stromabgaben wäh- rend des Übergangs vom Förder- und Lenkungssystem nur soweit für die Rückverteilung der Erträge nach Artikel 131a Absatz 4 eingesetzt werden dürfen, als dies die Finanzie- rung der Verpflichtungen aus den Fördermassnahmen zulässt. Die Bestimmung würde in der Übergangszeit als Grundlage für die Teilzweckbindung der Erträge (d.h. Finanzie- rung der erwähnten Fördermassnahmen) aus den neuen Abgaben dienen. Der Artikel 131a Absatz 5 bliebe davon unberührt.