Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/158: Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem · 43 Seiten
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Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem
ten Teilzweckbindungen für das Gebäudeprogramm und den Technologiefonds – voll- ständig an Wirtschaft und Bevölkerung rückverteilt. Falls eine Klimaabgabe auf Treib- stoffen eingeführt wird und die Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) des- wegen gesenkt werden muss, sind etwaige Ertragsausfälle der LSVA durch Erträge aus der Klimaabgabe auf Treibstoffen zu kompensieren (vgl. Ziff. 5.2.1). Die Erträge aus der Stromabgabe werden ebenfalls an Wirtschaft und Bevölkerung rückverteilt, jedoch ab- züglich der Beträge für die bis 2030 befristeten Förderzusagen für Stromproduktion aus erneuerbaren Energiequellen (KEV) und der daraus resultierenden Verpflichtungen. Die Rückverteilung an die Bevölkerung erfolgt pro Kopf, jene an die Unternehmen entweder gemäss der AHV-Lohnsumme oder gemäss der maximal versicherten UVG-Lohnsumme. Der Einbezug der Selbständigerwerbenden bei der Rückverteilung wird geprüft.
4.2 Mögliche Ausgestaltung der Klima- und Stromabgaben
4.2.1 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgaben
Unter Berücksichtigung der Eckpunkte wird nachfolgend beispielhaft veranschaulicht, wie der vorgeschlagene Verfassungsartikel für den Zeitraum 2021-2030 umgesetzt wer- den könnte. In Bezug auf die unterstellten Zielsetzungen, die Art der Rückverteilung der Erträge, den Abbau von Fördermassnahmen (Gebäudeprogramm, KEV) sowie die Abfederungsmassnahmen für besonders energieintensive Unternehmen sind die aus- gewählten Kombinationen gleich. Sie unterscheiden sich jedoch im Hinblick auf die Bemessungsgrundlagen und Höhe der Abgaben sowie dem daraus resultierenden Zielerreichungsgrad. Der Zielerreichungsgrad zeigt auf, zu welchem Anteil das Ziel mit den vorgeschlagenen Abgabesätzen erreicht werden kann. Er zeigt den verbleibenden Handlungsbedarf zur Zielerreichung auf: In diesem Umfang müssen andere, ergänzende Massnahmen und Instrumente – wie beispielsweise Vorschriften – eingesetzt werden.
Mit modellgestützten Untersuchungen wurde der Zielerreichungsgrad verschiedener Abgabeszenarien abgeschätzt (Ecoplan 2015). Aufgrund der Vielzahl der benötig- ten Annahmen – beispielsweise hinsichtlich Energiepreis- und Bevölkerungsentwick- lung, der unterstellten Verhaltensanpassungen aufgrund von Preisänderungen, dem zugrundeliegenden Referenzszenario – sind die Schätzungen mit Unsicherheit behaftet. Ferner ist es modelltechnisch nicht möglich, die zusätzlichen notwendigen Massnahmen detailliert und unter Berücksichtigung der verschiedenen Möglichkeiten abzubilden. Trotz dieser Einschränkungen dienen die Berechnungen als Grundlage, um die wesentli- chen Unterschiede – insbesondere den verbleibenden Handlungsbedarf – zwischen den Umsetzungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
Zugrundeliegende Zielvorgaben
Die Energie- und Klimaziele für die Zeit nach 2020 stehen noch nicht definitiv fest. Im Rahmen der ersten Etappe der Energiestrategie 2050 diskutiert das Parlament zurzeit die Energieziele. In der Botschaft zur Energiestrategie 2050 (ES 2050) schlägt der Bun- desrat Energie- und Stromverbrauchsziele pro Kopf sowie Ausbauziele im Bereich der Stromproduktion aus neuen erneuerbaren Energien vor (vgl. Ziff. 1.1.1). Abgeleitet aus diesen Zielsetzungen und umgerechnet auf das Jahr 2030 beträgt das Verminderungs- ziel beim Stromverbrauch rund minus 10 Prozent im Vergleich zum pro Kopf Verbrauch im Jahr 2000. Werden die gesamthaften Energieverbrauchsziele gemäss der ES 2050 erreicht, wird gemäss den heutigen Projektionen eine Verminderung der energetischen CO -Emissionen im Jahr 2030 um rund 40 Prozent gegenüber dem Niveau von 1990
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