Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/158: Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem · 43 Seiten
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Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem
4 Umsetzungsmöglichkeiten 2021–2030
4.1 Eckpunkte
Die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung stellt die Grundlage für den Übergang vom Förder- zu einem Lenkungssystem dar. Die Details des Lenkungssystems werden in ei- nem zweiten Schritt in der Energie- und Klimagesetzgebung geregelt. Im Zeitraum 2021 bis 2030 sollen dafür folgende Eckpunkte gelten (die hier dargestellten Umsetzungs- möglichkeiten stellen den aktuellen Stand der Arbeiten dar):
Die Klima- und Stromabgaben sollen sich ab 2021 an den Klima- und Energiezielen des Bundes orientieren und dabei einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, dass diese Ziele erreicht werden können. Dabei werden auch die Ziele und Entwicklungen auf internati- onaler Ebene – insbesondere der EU – zu beachten sein. Die Klimaabgabe auf Brennstof- fen wird sich nach dem Reduktionsziel von Treibhausgasemissionen für die Periode 2021 bis 2030 richten, das in der Klimagesetzgebung verankert wird. Sie soll anhand des Kohlenstoffgehalts der Brennstoffe bemessen und periodisch entsprechend der zu er- reichenden Zielvorgaben angepasst werden. Dabei sollen bereits bestehende Vorschrif- ten und weitere ergänzende Massnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen berücksichtigt werden. Das über die Teilzweckbindung der heutigen CO -Abgabe finan-
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zierte Gebäudeprogramm soll ab 2021 schrittweise abgebaut werden und 2025 aus- laufen. Bei den Treibstoffen werden für die künftige Klimagesetzgebung zwei Varianten weiterverfolgt: eine ohne und eine mit Klimaabgabe auf Treibstoffen. Die Höhe dieser Abgabe würde im Rahmen des bestehenden Spielraums (Abgabevermeidung durch Tanktourismus, bestehende und künftige Belastungen durch Mineralölsteuern bzw. der LSVA) festgelegt. Der Bundesrat befürwortet derzeit für die erste Phase eine Variante ohne Treibstoffabgabe.
Im Bereich Strom sind die aus dem Entwurf des Energiegesetzes abgeleiteten Ausbau- und Stromverbrauchsziele für das Jahr 2030 massgebend. Dabei werden allfällige Vorga- ben in Zusammenhang mit dem geplanten Stromabkommen Schweiz-EU berücksichtigt. Im Rahmen der Umsetzung wird geprüft werden, inwiefern sich die Abgabesätze je nach Produktionsart – beispielsweise erneuerbare versus nicht erneuerbare Energiequel- len – im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz differenziert aus- gestalten lassen. Die Arbeiten dazu sind noch nicht abgeschlossen. Damit der Anteil an Elektrizität aus erneuerbaren Energien weiter erhöht werden kann, soll die Stromabgabe während einer Übergangsphase durch eine weiterentwickelte Form der kostendecken- den Einspeisevergütung (KEV) ergänzt werden. Die befristeten Fördermittel werden da- bei abgebaut, wobei 2030 die letzten Neuzusagen gesprochen werden, beschränkt auf eine Laufzeit bis längstens zum 31. Dezember 2045.
Für Unternehmen, die durch die Erhebung der Abgaben unzumutbar belastet würden, werden Abfederungsmassnahmen in Einklang mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz vorgesehen. Es geht namentlich um energie- und treibhausgasintensive Un- ternehmen, deren internationale Wettbewerbsfähigkeit durch die Abgaben erheblich beeinträchtigt würde.
Im Zeitraum von 2021 bis 2030 sollen die Erträge aus der Klima- und Stromabgabe wie folgt zurückverteilt werden: Die Erträge aus der Klimaabgabe werden während einer Übergangsphase teilweise und spätestens ab 2025 – nach dem Auslaufen der befriste-