Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/158: Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem · 78 Seiten

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Ergebnisbericht I Verfassungsbestimmung I Klima- und Energielenkungssystem

nahmen, insbesondere am Gebäudeprogramm, festzuhalten. Die Union suisse des professionels de l’immobilier würde eine Verstärkung des Gebäudeprogramms begrüssen, bei der die gesamten Erträge aus der Abgabe dafür zweckgebunden verwendet werden könnten. Der Schweizerische Tourismusverband (STV) befürwortet die Förderung be- stimmter Technologien, wie beispielweise Wind- und Solarenergie im alpinen Gebiet - mit Mitteln der Stromabgabe. Die Mittelbindung für den Erwerb von Kohlestoffzertifikaten im Ausland könnte sich allenfalls das Centre Patronal (CP) vorstellen. Die Verwendung für den Globalen Umweltfonds findet keinerlei Zustimmung.

Energiewirtschaft und energiepolitische Organisationen

Bei der Energiewirtschaft und den energiepolitischen Organisationen ergibt sich bezüglich der Verwendung der Erträge aus den Lenkungsabgaben ein geteiltes Bild. Unter den Befürwortern einer Teilzweckbindung findet die Verwendung für Einlagen in den Technologiefonds nach 2025 und die Förderung bestimmter Technologien nach 2030 am meisten Anklang. Ähnlich wie bei den Dachverbänden der Wirtschaft sind unter den Vertretern der Energiewirtschaft und den energiepolitischen Organisationen Teilnehmer, die zu den einzelnen Fragen ihre Position geäussert haben, die Vorlage jedoch grundsätzlich ablehnen (cemsuisse, Energieforum Schweiz, Erdöl-Vereinigung, Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz, InfraWatt, Interessengemeinschaft energieintensiver Branchen, scienceindustries).

Unter den auf diese Frage antwortenden Teilnehmern bevorzugen Vertreter wie cemsuisse, Dachverband Schweizer Verteilnetzbetreiber (DSV), ECO SWISS, Energieforum Schweiz, Erdöl-Vereinigung (EV), Gruppe Grosser Stromkunden (GGS), Industrielle Werke Basel (IWB), Interessengemeinschaft energieintensiver Branchen (IGEB), scienceindustries (SGCI), Swisselectric, Swiss Textiles, Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) und der Verband der schweizerischen Gasindustrie (VSG) eine komplette Rückver- teilung an Haushalte und Unternehmen gegenüber Teilzweckbindungen. VSE und VSG unterstreichen, dass mit Lenkungsabgaben keine Finanzierungsziele verfolgt werden dürfen. ECO SWISS wie auch SCGI argumentieren, dass die Lenkungsabgaben durch Teilzweckbindungen keinesfalls „zu Steuern verkommen“ dürfen. Ewz sieht einen wesentlichen Vorteil von Lenkungsabgaben darin, dass diese weder Mitnahme- noch Re- boundeffekte erzeugen, transparenter seien und weniger Umverteilungseffekte zur Folge hätten. Deshalb soll von Teilzweckbindungen für Fördermassnahmen abgesehen werden. Swisselectric sieht in dem Ausschluss von Teilzweckbindungen den zusätzlichen Vorteil, dass keine Verzerrungen durch einseitige Subventionsprogramme entstünden. Die IWB argumentiert, dass ein wirtschaftspolitisches Ziel grundsätzlich nur mit einem wirtschaftspolitischen Instrument – im vorliegenden Fall einer Lenkungsabgabe – verfolgt werden soll. Des Weiteren sei eine Zweckbindung angesichts des Verwaltungsaufwands ineffizi- ent und als marktfernes Instrument in der Regel mit unerwünschten, zeitlich verzögerten Folgen verbunden. Die IWB würden es bevorzugen, wenn die Erträge möglichst rasch an Wirtschaft und Bevölkerung rückverteilt werden. Darüber hinaus sei die vorgeschlagene Übergangsperiode, insbesondere für die KEV, sehr lange. ISOLSUISSE und Suissetec sehen die Gefahr, dass die Gegner eines Übergangs vom Förder- zum Lenkungssystem Teilzweckbindungen als „verdeckte Steuer“ interpretieren, weil sich der rückzuverteilende Ertrag verringere.

Teilzweckbindungen werden befürwortet von AEE, Alpiq EcoServices AG, ewz, Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz, Fernwärme Schweiz, Genossenschaft Ökostrom Schweiz, InfraWatt, Schweizerische Agentur für Energieeffizienz (S.A.F.E), Schweizeri- sche Energiestiftung (SES), GEOTHERMIE.CH, Schweizerische Vereinigung für Sonnen- energie SSES, Swisscleantech und Swissolar. InfraWatt merkt an, dass die Erträge aus den Lenkungsabgaben vollständig oder zu einem überwiegenden Teil und weitgehend im