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Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 4 Seiten

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Verordnung des BLV über die Haltung von Hunden und Heimtieren (Hunde- und Heimtierverordnung)

vom … Entwurf; April 2014

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

gestützt auf Artikel 209 Absatz 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 20081 (TSchV),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1Diese Verordnung regelt den Umgang mit Hunden und Heimtieren, deren Haltung und Transport.

2Sie gilt nicht für Herdenschutzhunde im Einsatz und für Hunde für Tierversuche.

Art. 2 Übermässiger Lärm

(Art. 12 TSchV)

Lärm gilt als übermässig, wenn er beim Tier Flucht-, Meide-, oder Aggressionsverhalten oder Erstarren hervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nicht entziehen kann.

Art. 3 Transportmittel und Transportbehälter für Hunde und Katzen

(Art. 165 Abs. 1 Bst. f und 167 Abs. 1 Bst. d TSchV)

Transportmittel und Transportbehälter müssen Hunden und Katzen während dem Transport ausreichend Fläche bieten, damit sie stehen, sich drehen und sich hinlegen können.

Art. 4 Transportmittel als temporäre Unterkunft für Hunde und Katzen

(165 Abs. 3 TSchV)

Werden Transportmittel für Hunde und Katzen gelegentlich als temporäre Unterkunft genutzt, so müssen die Mindestmasse nach Anhang 1 Tabellen 10 und 11 TSchV nicht eingehalten werden. Der Hund oder die Katze muss im Transportmittel jedoch in Seitenlage mit gestreckten Gliedmassen liegen können.

AS ... ...

1 SR 455.1

2014–......