Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 3 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Tierschutz
Erläuterungen zur Verordnung des BLV über die Haltung von Hunden und Heimtieren (Hunde- und Heimtierverordnung)
Entwurf; April 2014
Abkürzungen:
TSchV = Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, SR 455.1
BLV = Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
I. Gegenstand und Geltungsbereich
Die Verordnung konkretisiert einzelne Artikel der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1), um deren einheitliche Anwendung zu fördern (Anforderungen an Transportmittel für Hunde und Katzen, Umgang mit Hunden). Sie präzisiert den Begriff „übermässiges Aggressionsverhalten“ im Zusammenhang mit der Meldung von Vorfällen mit Hunden.
Heimtiere sind nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b TSchV Tiere, die aus Interesse am Tier oder als Gefährte im Haushalt gehalten werden oder für eine solche Verwendung vorgesehen sind. Darunter fallen beispielsweise Hunde, Katzen, Nager, Ziervögel oder Aquarienfische.
Bei Hunden unterscheidet die TSchV in Artikel 69 TSchV drei Einsatzzwecke: Nutzhunde, Begleithunde und Hunde für Tierversuche. Zu den Nutzhunden zählen unter anderem Diensthunde der Polizei, der Armee, Blindenführhunde oder Herdenschutzhunde. Letztere sind, neben den Hunden für Tierversuche, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen, wenn sie sich im Einsatz befinden. Aufgrund ihres Einsatzzwecks zur Abwehr fremder Tiere haben sie teilweise andere Bedürfnisse. Ihr Einsatz, ihre Ausbildung und Haltung wird in der Jagdverordnung (SR 922.01, Art. 10quater) resp. in der noch und in Zusammenarbeit mit dem BLV zu erarbeitenden Richtlinie des Bundesamtes für Umwelt geregelt.
II. Erläuterungen zu den allgemeinen Tierhaltevorschriften Artikel 2 Übermässiger Lärm
(Art. 12 TSchV)
Lärm im Haltungsumfeld eines Tieres kann sein Wohlbefinden einschränken. Ein Tier darf daher nach Artikel 12 TSchV nicht über längere Zeit übermässigem Lärm ausgesetzt werden. Artikel 2 nennt die Anzeichen, woran man an seinem Verhalten erkennen kann, ob es sich durch den Lärm in seiner Anpassungsfähigkeit überfordert fühlt.