Vorlage

Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 11 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage

Entwurf

Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Züchten

vom

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

gestützt auf Artikel 29 der Tierschutzverordnung vom 23. April 20081 (TSchV),

verordnet:

Art. 1 Pflichten beim Züchten

1Wer Tiere züchtet oder für das Züchten verantwortlich ist, muss die Belastungen kennen, die eine extreme Ausprägung von Merkmalen sowie die bekannten Erbschäden der betreffenden Züchtung auf Gesundheit und Verhalten der Tiere haben.

2Die Zuchtorganisationen ergreifen Massnahmen zur Vermeidung von belastenden Merkmalen, die mit dem Zuchtziel zusammenhängen. Sie erfassen systematisch die Untersuchungsresultate über erblich bedingte Belastungen der Zuchttiere und ihrer Nachkommen und ermitteln die Häufigkeit belasteter Individuen nach Belastungskategorie.

Art. 2 Einteilung in die Belastungskategorien

1Die einzelnen Belastungen werden in vier Belastungskategorien eingeteilt:

a. Belastungskategorie 0: keine Belastung;

b. Belastungskategorie 1: leichte Belastung;

c. Belastungskategorie 2: mittlere Belastung;

d. Belastungskategorie 3: starke Belastung.

2Die Kriterien für die Einteilung in die Belastungskategorien sind in Anhang 1 aufgeführt.

3Für die Zuordnung eines Tieres zu einer Belastungskategorie ist das am stärksten belastende Merkmal oder Symptom entscheidend.

AS ... ...

1 SR 455.1

2014–......