Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 6 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Tierschutz
Erläuterungen zur Verordnung des BLV über die Haltung von Wildtieren (Wildtierverordnung)
Entwurf vom 16. April 2014
Abkürzungen:
TSchV = Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, SR 455.1
BLV = Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
I. Einleitung
Diese Verordnung konkretisiert die Vorschriften der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) zur Haltung und zum Umgang mit Wildtieren. U.a. werden für einzelne Tierarten die Vorgaben für die Gehegeeinrichtung, die Fütterung und für Pflegemassnahmen präzisiert. Die Definition Wildtiere findet sich in Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe b. der TSchV.
II. Erläuterungen zu den allgemeinen Tierhaltevorschriften (1. Abschnitt)
Artikel 2 Weidehaltung
(Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 TSchV)
Bei der Haltung von Wildtieren ist der Erhaltung der Grasnarbe in den Gehegen besondere Beachtung zu schenken. Die Anzahl weidender Tiere ist entsprechend anzupassen, damit das natürliche Nachwachsen der Vegetation überall möglich ist. Alternativ können Umtriebsweiden vorgesehen werden, wobei jedes Weideabteil den Anforderungen an das Wildtiergehege genügen muss, d.h. der Tierzahl entsprechend genügend Witterungsschutz, Wasser, Kratzbäume und Rückzugsbereiche aufweist.
Das Futter darf nicht verunreinigt sein. Ungenügende Qualität und Hygiene beim Futter kann zu gesundheitlichen Akut- oder Langzeitschäden bei den Tieren führen.
Weiter muss gewährleistet sein, dass jedes Tier ungeachtet seines hierarchischen Status oder seines körperlichen Zustands genügend Nahrung aufnehmen kann.
Artikel 3 Witterungsschutz und Böden
(Art. 6 und 7 TSchV)
Alle Tiere müssen bei Bedarf einen geschützten Platz aufsuchen können. Im Winter muss dieser Schutz vor Nässe und Kälte bieten, im Sommer beschattet sein. Der Witterungsschutz kann auch durch natürliche Strukturen wie Felsvorsprünge oder Baumgruppen gebildet werden, sofern bei extremen Witterungsbedingungen sicher gestelltist, dass die Anforderungen an den Witterungsschutz erfüllt bleiben.