Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 35 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Züchten

Ergebnisbericht der Anhörung

1. Ausgangslage

Die Tierschutzverordnung sieht vor, dass Zuchtziele, die eingeschränkte Organ- oder Sinnesfunktionen und Abweichungen vom arttypischen Verhalten zur Folge haben, nur dann zulässig sind, wenn sie ohne das Tier belastende Massnahmen bei Pflege, Haltung oder Fütterung, ohne Eingriffe am Tier und ohne regelmässige medizinische Pflegemassnahmen kompensiert werden können. Verboten sind Zuchtformen, die derart umgestaltet sind, dass dem Tier hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.

Die Vorschriften in der Tierschutzverordnung sollen in der Verordnung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) über den Tierschutz beim Züchten konkretisiert werden.

Das BLV hat in der Zeit vom 27. April 2014 bis zum 28. Juli 2014 eine Anhörung zum Verordnungsentwurf durchgeführt.

Es sind insgesamt 173 Stellungnahmen eingegangen: 30 von kantonalen Regierungen und Vollzugsbehörden, 124 von Branchen- und Interessenorganisationen sowie Hochschulen, 19 von Privatpersonen.

2. Allgemeine Bemerkungen

2.1 Kantone und Vollzugsbehörden

Die meisten Kantone begrüssen, dass die vorhandenen Rassen grundsätzlich beibehalten werden können sollen und Merkmale, die für das Tier belastend sind, durch züchterische Arbeit abgebaut werden sollen. Jedoch genüge die Vorlage nicht, um mit dem Umsetzen der Zuchtvorgaben der Tierschutzgesetzgebung beginnen zu können. Sie wünschen Präzisierungen der Anhänge und Artikel zur Vollzugsunterstützung und -vereinheitlichung. Sonst würden die Vollzugsbehörden im Einzelfall aufwendige Fachgutachten veranlassen müssen (AR, BE, BL, GL, GR, LU, NW, SG, SH, SO, TG, ZH, VSKT, AVSV, KT BE, KT GL, KT GR, KT SO, VABS, VdU, Veta ZH). NE unterstützt den Verordnungsentwurf, da er materiell seinen Erwartungen entspricht. VD empfiehlt, die Kriterien zur Evaluation der Belastungskategorien durch konkrete Beispiele zu präzisieren.

Für GE und KT JU ist der Verordnungsentwurf zu wenig ausgereift und sollte gründlich überarbeitet werden. Dies gelte insbesondere für die Kriterien zur Einteilung in die Belastungskategorien und die Anhänge mit den Merkmalen und Symptomen. Sie betonen, dass im Vollzug ein gewisser Handlungsspielraum nötig sei, weswegen eine Güterabwägung möglich sein müsse. Gemäss ZG sei eine vollständige Überarbeitung des komplizierten Verord-