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Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 34 Seiten
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Verordnung des BLV über die Haltung von Wildtieren (Wildtierverordnung)
Entwurf vom 16. April 2014
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 209 Absatz 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 20081 (TSchV),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt Anforderungen an die Haltung von Wildtieren und den Umgang mit ihnen.
Art. 2 Weidehaltung
(Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 TSchV)
1Bei Weidehaltung ist die Belegungsdichte der Gehege so zu wählen, dass die Grasnarbe ganzjährig erhalten bleibt. Viel begangene Bereiche um die Ställe sind nötigenfalls zu befestigen.
2Futter, das ergänzend zum Gras der Weide zur Verfügung gestellt wird, muss in Qualität und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.
3Es muss sichergestellt werden, dass die Tiere aller Hierarchiestufen Zugang zu genügend Futter haben. Nötigenfalls sind dazu geeignete Fütterungseinrichtungen einzusetzen.
Art. 3 Witterungsschutz und Böden
(Art. 6 und 7 TSchV)
1Ein Witterungsschutz muss allen Tieren gleichzeitig Platz bieten. Die Flächenmasse müssen den Massen für Innengehege nach Anhang 2 TSchV entsprechen.
2Böden in Gehegebereichen, in denen sich Tiere vorwiegend aufhalten oder die von ihnen viel begangen werden, dürfen nicht morastig und nicht erheblich mit Kot und Harn verunreinigt sein. Sie sind nötigenfalls zu befestigen.
Art. 4 Schutz vor Lärm
(Art. 12 TSchV)
Der Standort der Gehege ist so zu wählen, dass die Tiere nicht ständigem Lärm ausgesetzt sind. Sporadische Einwirkungen von Lärm sind so weit wie möglich zu
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1 SR 455.1... 2014–......