Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 6 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Tierschutz
Erläuterungen zur Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Züchten von Tieren
Entwurf Abkürzungen:
TSchG = Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005, SR 455
TSchV = Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, SR 455.1
BLV = Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
I. Einleitung
Die Grundsätze zum Züchten sind in Artikel 10 TSchG und in den Artikeln 25 – 29 TSchV festgehalten. Diese Grundsätze sollen konkretisiert werden mit dem Ziel, dass sie für die Züchtenden gut umsetzbar sowie für die Vollzugsorgane leicht kontrollierbar sind und letztendlich die Zahl erblich bedingt belasteter Tiere abnimmt. Zu diesem Zweck stellt die Tierschutzzuchtverordnung, wie in Artikel 29 TSchV vorgesehen, Vorschriften technischer Art über das Züchten auf.
Artikel 25 TSchV schreibt vor, dass die Würde des Tieres nicht missachtet werden darf. Artikel 3 Buchstabe a TSchG definiert die Würde des Tieres als der Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird.
Ausgehend von dieser Definition listet die Verordnung belastende Merkmale auf, die erblich bedingt sein können. Ein Schema hilft, das Ausmass der Belastung eines Tieres zu bestimmen. Vom Ausmass der Belastung hängt es ab, inwiefern ein Tier zur Zucht eingesetzt werden darf. Mit erblich nicht oder nur leicht belasteten Tieren darf unbeschränkt bzw. mit Auflage (Pflegemassnahmen nach Art. 25 Abs. 2 TSchV) gezüchtet werden. Der Zuchteinsatz von mittel oder stark belasteten Tieren ist hingegen nur beschränkt möglich. Deshalb obliegt die Beurteilung eines Tieres mit Verdacht auf eine mittlere oder starke Belastung einer Person mit Hochschulabschluss und Erfahrung in Veterinärmedizin, Ethologie oder Genetik.
II. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen
Artikel 1 Pflichten beim Züchten
(Art. 25 Abs. 1 TSchV)
Absatz 1 verpflichtet alle Personen, die züchten wollen, sich ausreichend zu informieren. Wer also Nachzucht plant, muss sich vorgängig über allfällige erblich bedingte Probleme der Elterntiere und der Nachzucht informieren. Denn im Gegen-satz zu Haltungsfehlern, die jederzeit korrigiert werden können, leidet ein Tier mit einem