Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 21 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Tierschutz

Verordnung des BLV über die Haltung von Wildtieren

Ergebnisbericht der Anhörung

1 Ausgangslage

Der vorliegende Entwurf konkretisiert allgemeine Artikel der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1), und stellt im Bereich der Haltung von Hirschen, Laufvögeln und Wachteln die Überführung alter BVET-Richtlinien in rechtlich bindende Bestimmungen dar. Vorgeschlagen werden zudem erstmals Ausführungsbestimmungen zu Artikel 95 Absatz 2 TSchV (Gehegeanforderungen für Zirkustiere auf Tournee), zum Bewilligungsprozess für Zirkustourneen und Vorgaben zur Einrichtung von Aquarien und Haltungsbecken von Fischen. Ferner enthält der Entwurf eine Liste mit ungefährlichen Giftschlangen, die von der Bewilligungspflicht für die Haltung von Giftschlangen nach Artikel 89 Buchstabe h TSchV ausgenommen werden sollen. Die Verordnung über die Haltung von Wildtieren stützt sich auf Artikel 209 TSchV.

Das BLV hat in der Zeit vom 27. April 2014 bis zum 28. Juli 2014 eine Anhörung zum Verordnungsentwurf durchgeführt.

Es sind insgesamt 111 Stellungnahmen eingegangen: 30 von kantonalen Regierungen und Vollzugsbehörden, 76 von Branchen- und Interessenorganisationen sowie Hochschulen, 5 von Privatpersonen.

2 Allgemeine Bemerkungen

Die Mehrheit der Stellung nehmenden Kantone und Organisationen, ausgenommen Landwirtschaftliche Kreise, halten differenziert fest, dass viele der vorgeschlagenen Präzisierungen im Grundsatz begrüssenswert seien, in den Details jedoch Anpassungsbedarf bestehe.

Artikel 7 (Zirkustiere) und Artikel 19 / Anhang 1 (ungefährliche Giftschlangen) werden in der vorliegenden Form durchwegs stark kritisiert oder sogar ganz abgelehnt.

Universitäre Kreise fordern insbesondere, dass der Geltungsbereich der Verordnung explizit genannt werde, respektive, dass Tiere im Bereich Tierversuche von den Bestimmungen ausgenommen seien.

Landwirtschaftliche Kreise, sowie die SVP Schweiz lehnen das gesamte Verordnungspaket pauschal ab.

Im folgenden sind die Stellungnahmen und Argumente der verschiedenen Interessengruppen dargelegt:

Die VSKT und eine grosse Mehrheit der Kantone halten fest, dass die technische Ausführung einiger Normen notwendig und sinnvoll sei, um den Vollzug zu ermöglichen. Dazu gehörten insbesondere die Regelungen betreffend Haltung von Tieren, die in der Manege arbeiteten

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