Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 12 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Tierschutz
Verordnung des BLV über die Haltung von Hunden und Heimtieren
Ergebnisbericht der Anhörung
1 Ausgangslage
Der vorliegende Entwurf konkretisiert einzelne Artikel der Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), um deren einheitliche Anwendung zu fördern (Anforderungen an Transportmittel für Hunde und Katzen, Umgang mit Hunden). Er präzisiert den Begriff „übermässiges Aggressionsverhalten“ im Zusammenhang mit der Meldung von Vorfällen mit Hunden.
Das BLV hat in der Zeit vom 27. April 2014 bis zum 28. Juli 2014 eine Anhörung zum Verordnungsentwurf durchgeführt.
Es sind insgesamt 118 Stellungnahmen eingegangen: 30 von kantonalen Regierungen und Vollzugsbehörden, 78 von Branchen- und Interessenorganisationen sowie Hochschulen, 10 von Privatpersonen.
2 Allgemeine Bemerkungen
Die Mehrzahl der Stellung nehmenden Kantone (d.h. das jeweilige Departement und Veterinäramt) und der Organisationen lehnen den vorliegenden Entwurf ab. Für den Fall, dass das BLV an dieser Verordnung festhält, wird von Kantonen und Organisationen auf die einzelnen Artikel eingegangen.
Im folgenden sind die Gründe zur Ablehnung, durch die unterschiedlichen Interessengruppen, dargelegt:
Alle Stellung nehmenden Kantone weisen den vorliegenden Verordnungsentwurf zurück. NE, TI, AG,AVS, GE, VS und KT JU sehen keinen weiteren Regelungsbedarf. SAAV würde eine technische Weisung als ausreichend erachten, da es die Regelung des privaten Transports von Heimtieren als unnötig erachtet und sich zudem fragt, ob es wirklich Aufgabe der Veterinärämter sein kann, Verkehrsmittel zu kontrollieren. VD schlägt die Integration einzelner Punkte aus dem vorliegenden Entwurf in die TSchV (SR 455.1) vor.
NE sieht im Verordnungsentwurf keine Verbesserung für das Tierwohl und gibt zu bedenken, dass ein gewisser Interpretationsspielraum für die kantonalen Behörden erhalten werden muss.
Eine Mehrzahl der Kantone kritisiert, dass die Verordnung sehr punktuell auf unterschiedliche Themen eingeht. Technische Ausführung zu Lärm (Art. 2), Unterkunft von Hunden (Art. 5 Abs. 1 bis 3) und zu Dressurgeräten (Art. 6) seien aus Sicht des Vollzugs überflüssig. Technischen Ausführungen zu Sichtblenden (Art. 5 Abs. 4) und zum Aggressionsverhalten
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