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Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 9 Seiten

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a. Aufgehoben

b. auf Erträgen nach Artikel 4 Absatz 1: 30 Tage nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres für die in diesem Zeitraum überwiesenen, gutgeschriebenen oder vergüteten Erträge (Art. 12 Abs. 1quater);

d. auf Versicherungs- und Vorsorgeleistungen: 30 Tage nach Ablauf jedes Monats für die in diesem Monat erbrachten Leistungen.

Titel vor Art. 19: Bei Versicherungs- und Vorsorgeleistungen

Art. 19 Abs. 1, 1bisund 4

1Die Zahlstelle hat ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Versicherungs- oder Vorsorgeleistung zu erfüllen, sofern nicht vor Ausrichtung der Leistung der Versicherungs- oder Vorsorgenehmer oder ein Anspruchsberechtigter bei ihr schriftlich Einspruch gegen die Meldung erhoben hat.

1bisDie Zahlstelle übermittelt den Inhalt der Meldung einschliesslich der Personen-Identifikationsnummer oder der Unternehmens-Identifikationsnummer nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20106 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) der ESTV, welche sie den Steuerbehörden der Kantone weitergibt (Art. 36a).

4Die Verordnung definiert den Inhalt der Meldungen, legt die Form und die Fristen zur Übermittlung fest und bestimmt die zu verwendende Personen-Identifikationsnummer (sektorielle Personenidentifikationsnummer oder allenfalls AHV-Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19467 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]).

Art. 20 2. Bei inländischen Beteiligungserträgen

Wo bei Erträgen nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4a die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde, kann dem Steuerpflichtigen gestattet werden, seine Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen; die Verordnung umschreibt die Fälle, in denen dieses Verfahren zulässig ist.

Art. 20a 3. Bei übrigen Kapitalerträgen

1Wird die inländische Zahlstelle für Erträge nach Artikel 4 Absatz 1 steuerpflichtig, kann die wirtschaftlich berechtigte Person die Zahlstelle bis spätestens am 30. November des laufenden Kalenderjahres ausdrücklich zur Meldung der steuerbaren Leistung mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr ermächtigen. Die Ermächtigung bleibt bis zum Eintreffen eines ausdrücklichen Widerrufs bei der Zahlstelle gültig. Ein Widerruf ist der Zahlstelle ebenfalls bis spätestens am 30. November des laufenden Kalenderjahres mitzuteilen und wird für das folgende Kalenderjahr wirksam.

2Die Zahlstelle übermittelt den Inhalt der Meldung einschliesslich Personen-Identifikationsnummer oder der Unternehmens-Identifikationsnummer nach UIDG

6 SR 431.03

7 SR 831.10