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Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 9 Seiten
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1bisDie Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital, wenn die Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse von der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden und die Gesellschaft jede Veränderung auf diesem Konto der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) meldet.
Art. 5a 3. Ausnahmen in Abhängigkeit vom Leistungsempfänger
1Erträge nach Artikel 4 Absatz 1 sind von der Steuer ausgenommen, wenn der inländische Leistungsempfänger:
a. eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft mit ordentlicher Buchführung nach Artikel 957 Absatz 1 Ziffer 2 des Obligationenrechts5 (OR) ist, die einer ordentlichen oder eingeschränkten Revision nach Artikel 727 oder 727a OR unterliegt;
b. eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt ist;
c. ein Verein oder eine Stiftung ist, der oder die den Nachweis einer ordentlichen oder eingeschränkten Revision erbringt.
2Für Erträge der Anteile an kollektiven Kapitalanlagen sowie der strukturierten Produkte gilt die Ausnahme nur, sofern sie über gesonderte Coupons ausgerichtet oder separat ausgewiesen werden.
Titel vor Art. 7: III. Versicherungs- und Vorsorgeleistungen
Art. 7 Abs. 1 und 3
1Gegenstand der Verrechnungssteuer auf Versicherungs- und Vorsorgeleistungen sind Leistungen aus der beruflichen Vorsorge sowie jegliche Leistungen aus Lebensversicherungen, sofern die Versicherung oder Vorsorge zum inländischen Bestand des Versicherers oder der Vorsorgeeinrichtung gehört und bei Eintritt des versicherten Ereignisses der Versicherungsnehmer, Vorsorgenehmer oder ein Anspruchsberechtigter Inländer ist.
3Als Kapitalleistung aus Lebensversicherung gilt auch jede Auszahlung von Guthaben im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d, ungeachtet des Grunds dieser Auszahlung.
Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2
1Von der Steuer sind ausgenommen:
a. Kapitalleistungen aus Versicherung und Vorsorge, wenn der gesamte Leistungsbetrag aus derselben Versicherung 5000 Franken nicht übersteigt;
b. Leibrenten aus Versicherung und Vorsorge, wenn ihr Betrag einschliesslich Zulagen im Jahr 500 Franken nicht übersteigt;
2Die Verordnung kann allgemein vorschreiben, dass Kapitalleistungen oder Leibrenten, die beim gleichen Versicherer oder bei der gleichen Vorsorgeeinrichtung auf
5 SR 220