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Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 9 Seiten

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Art. 11 II. Art der Erfüllung

1Die Steuerpflicht wird erfüllt durch:

a. Entrichtung der Steuer (Art. 12–18); oder

b. Meldung der steuerbaren Leistung (Art. 19–20a).

2Die Verordnung umschreibt die Voraussetzungen, unter denen gegen Domizilerklärung (Affidavit) die Verrechnungssteuer auf Erträgen von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen nicht erhoben wird.

Art. 12 Abs. 1, 1quater2 und 2bis

1Bei Erträgen nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird.

1quaterBei Erträgen nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt der Überweisung, Vergütung oder Gutschrift des steuerbaren Ertrags.

2Bei Versicherungs- und Vorsorgeleistungen entsteht die Steuerforderung mit der Erbringung der Leistung.

2bisWerden Erträge kapitalisiert oder wird eine Sitzverlegung ins Ausland (Art. 4 Abs. 3) beschlossen, so bewirkt dies die Entstehung der Steuerforderung. Das Gleiche gilt im Falle der Abrechnung über aufgelaufene Erträge bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung der nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–c aufgeführten Wertschriften.

Art. 13 Abs. 1 Bst. a, b, c und 1bis

1Die Steuer beträgt:

a. auf Erträgen nach Artikel 4, Artikel 4a und Artikel 6: 35 Prozent der steuerbaren Leistung;

b. auf Leibrenten aus Versicherung- und Vorsorge: 15 Prozent der steuerbaren Leistung

c. auf sonstigen Versicherungs- und Vorsorgeleistungen: 8 Prozent der steuerbaren Leistung

1bisBei Erträgen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c wird die Steuer nach Absatz 1 Buchstabe a gekürzt um die nicht rückforderbaren ausländischen Quellensteuern, die von Staaten erhoben werden, mit denen ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Einkommen besteht.

Art. 14 Abs. 2

2Der Steuerpflichtige hat dem Empfänger der steuerbaren Leistung die zur Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs notwendigen Angaben zu machen und hierüber eine Bescheinigung auszustellen.

Art. 16 Abs. 1 Bst. a, b und d

1Die Steuer wird fällig: