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Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 9 Seiten
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Art. 38 Abs. 2
2Der Steuerpflichtige hat der ESTV bei Fälligkeit der Steuer (Art. 16) unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung (Art. 19–20a) zu erstatten.
Art. 38a 1a. Ermittlung der wirtschaftlich berechtigten Person
Die Zahlstelle ermittelt die wirtschaftlich berechtigte Person unter Beachtung der nach den für sie geltenden Sorgfaltspflichten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände.
Art. 40 Abs. 1 und 2
1Die ESTV überprüft die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung als Steuerpflichtiger, die Steuerabrechnungen und -ablieferungen sowie die Erfüllung der Meldepflicht nach den Artikeln 19–20a.
2Sie kann zur Abklärung des Sachverhalts die Geschäftsbücher, die Belege und andere Urkunden des Steuerpflichtigen an Ort und Stelle prüfen.
Art. 48 Abs. 1 Bst. c
1Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
c. für Erträge nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 dem Rückerstattungsantrag zwingend die Bescheinigung nach Artikel 14 Absatz 2 beizulegen.
Art. 61 Abs. 1 Bst. b
Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern:
b. die Pflicht zur Meldung einer steuerbaren Leistung (Art. 19–20a) nicht erfüllt oder eine unwahre Meldung erstattet,
Gliederungstitel vor Art. 68
Fünfter Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 70c V. Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
1Bis zum Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen der Änderung vom …sind von der Steuer ausgenommen die Erträge derjenigen Finanzinstrumente, welche die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht gestützt auf Bestimmungen zum zusätzlichen Kapital (Artikel 11 Absatz 4) des Bankengesetzes vom 8. November 19348 vor dem 31. Dezember 2016 genehmigt hat.
2Bis zum Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen der Änderung vom ….sind von der Steuer ausgenommen die Erträge derjenigen Finanzinstrumente, welche die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht nach dem 1. Januar 2017 genehmigt hat: