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Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 9 Seiten
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a. in Anrechnung auf die erforderlichen Eigenmittel als zusätzliches Kapital (Ar-
tikel 11 Absatz 4 des Bankengesetzes); oder
b. in Erfüllung weiterer regulatorischer Erfordernisse im Hinblick auf Massnah-
men bei Insolvenzgefahr (Artikel 31 Absatz 3 des Bankengesetzes).
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es wie folgt in Kraft:
a. Artikel 70c tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
b. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen.
3Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten aller Bestimmungen.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova