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Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 9 Seiten
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onen, Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen oder strukturierten Produkten. Im Zeitpunkt des Erwerbs bezahlte aufgelaufene oder kapitalisierte Erträge können abgezogen werden.
3. Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 19654
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird «Eidgenössische Steuerverwaltung» durch «ESTV» ersetzt.
Art. 4
1Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die folgenden Erträge, die von einer inländischen Zahlstelle (Art. 9 Abs. 1bis) zugunsten einer im Inland ansässigen wirtschaftlich berechtigten Person überwiesen, vergütet oder gutgeschrieben werden:
a. Erträge der Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben, einschliesslich der bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung dieser Wertschriften aufgelaufenen oder kapitalisierten Erträge;
b. Erträge der von einem Ausländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine sowie gleichgestellter Beteiligungsrechte;
c. Erträge der Anteile an kollektiven Kapitalanlagen oder aus einem Vermögen ähnlicher Art sowie der strukturierten Produkte, einschliesslich der bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung dieser Wertschriften aufgelaufenen oder kapitalisierten Erträge;
d. Erträge der Kundenguthaben bei Banken und Sparkassen.
2Gegenstand der Verrechnungssteuer sind die Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine.
3Die Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft ins Ausland steht steuerlich der Liquidation der Gesellschaft oder Genossenschaft gleich; diese Bestimmung ist auf kollektive Kapitalanlagen sinngemäss anwendbar.
Art. 5 Abs. 1 Bst. b, c und g sowie 1bis
1Von der Steuer ausgenommen sind:
b. die in einer kollektiven Kapitalanlage erzielten Kapitalgewinne und Erträge aus direktem Grundbesitz sowie die durch die Anleger geleisteten Kapitaleinzahlungen, sofern sie über gesonderte Coupons ausgerichtet werden;
c. und g. Aufgehoben