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Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 9 Seiten
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der Eidgenössischen Steuerverwaltung, welche sie den Steuerbehörden der Kantone weitergibt (Art. 36a).
3Bei ordnungsgemässer Meldung gilt die Steuerpflicht als erfüllt.
4Die Verordnung definiert den Inhalt der Meldung, legt die Form und die Fristen zur Übermittlung fest und bestimmt die zu verwendende Personen-Identifikationsnummer (sektorielle Personenidentifikationsnummer oder AHV-Versichertennummer nach AHVG).
Art. 21 Abs. 1 Einleitungssatz
1Ein nach den Artikeln 22–28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm abgezogenen Verrechnungssteuer:
Art. 26 3. Kollektive Kapitalanlagen
Wer die Verrechnungssteuer auf den Erträgen von Anteilen an einer kollektiven Kapitalanlage entrichtet (Art. 10 Abs. 2), hat für Rechnung der kollektiven Kapitalanlage Anspruch auf Rückerstattung der zu ihren Lasten abgezogenen Verrechnungssteuer; Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 27 4. Ausländische Inhaber von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen
Ausländische Inhaber von Anteilen an einer kollektiven Kapitalanlage haben Anspruch auf Rückerstattung der von den Erträgen dieser Anteile abgezogenen Verrechnungssteuer, sofern diese Erträge zu mindestens 80 Prozent aus ausländischen Quellen stammen.
Art. 33 B. Rückerstattung der Steuer auf Versicherungs- und Vorsorge leistungen, Abs. 1 und 2
1Der Empfänger der um die Verrechnungssteuer gekürzten Versicherungs- oder Vorsorgeleistung hat Anspruch auf Rückerstattung der Steuer, wenn er die Abzugsbescheinigung des Steuerpflichtigen (Art. 14 Abs. 2) beibringt und alle Angaben vermittelt, die zur Geltendmachung der mit der Versicherung zusammenhängenden Steueransprüche des Bundes und der Kantone erforderlich sind.
2Wer Rückerstattung beansprucht, hat sie bei der ESTV schriftlich zu beantragen; der Anspruch erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Versicherungs- oder Vorsorgeleistung erbracht worden ist, gestellt wird.
Art. 36a Abs. 1bisund 1ter
1bisDie Behörden nach Artikel 36 Absatz 1 sind berechtigt, die Personen-Identifikationsnummer für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes systematisch zu verwenden.
1terDie Zahlstelle leitet den Inhalt der Meldung mit namentlich den relevanten steuerbaren Vermögenswerten, Vermögenserträgen und Personalien (inkl. Personalidentifikations-Nr.) an die ESTV weiter.