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Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 9 Seiten
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dasselbe Leben gestellt sind, zusammenzurechnen sind; bei offenbarem Missbrauch kann die Eidgenössische Steuerverwaltung eine solche Zusammenrechnung im Einzelfall anordnen.
Art. 9 Abs. 1bis, 3, 4 und 5
1bisAls Zahlstelle gilt, wer im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit regelmässig oder gelegentlich Erträge nach Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 7 überweist, vergütet oder gutschreibt.
3Wo in diesem Gesetz von kollektiven Kapitalanlagen die Rede ist, gelten seine Vorschriften für alle Personen, welche die entsprechenden Funktionen ausüben. Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital werden in diesem Gesetz den Kapitalgesellschaften gleichgestellt.
4Als strukturierte Produkte gelten alle auf Geld- oder Sachleistungen lautende Forderungen, bei denen die Rückzahlung des ursprünglich investierten Kapitals oder des Entgelts für die Überlassung des Kapitals ganz oder teilweise garantiert ist oder bei denen die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis (in der Regel von der Wertentwicklung eines oder mehrerer Basiswerte) abhängt. Der Bundesrat kann nähere Bestimmungen in der Verordnung regeln.
5Wirtschaftlich berechtigte Person ist, wer über die Vermögenswerte faktisch bestimmen kann und wem sie aus wirtschaftlicher Sicht gehören.
Art. 10 I. Steuerpflichtiger
1Steuerpflichtig ist:
a. die Zahlstelle für:
1. Erträge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 7,
2. Erträge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, soweit sie aus Erträgen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und d stammen, die über einen gesonderten Coupon ausgerichtet oder separat ausgewiesen werden;
b. der Schuldner der steuerbaren Leistung für:
1. Erträge nach Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 4a und Artikel 6,
2. Erträge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, die nicht unter Buchstabe a Ziffer 2 fallen.
2Bei kollektiven Kapitalanlagen gelten die Fondsleitung, die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die Investmentgesellschaft mit festem Kapital und die Kommanditgesellschaft als Schuldner der steuerbaren Leistung. Haben eine Mehrheit der unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ihren Wohnsitz im Ausland oder handelt es sich bei den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern um juristische Personen, an denen eine Mehrheit von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland beteiligt sind, so haftet die Depotbank der Kommanditgesellschaft solidarisch für die Steuer auf den ausbezahlten Erträgen.
3Bei strukturierten Produkten gilt der Emittent als Schuldner der steuerbaren Leistung.