Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten
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3.14 Übergangsfristen und Vorlaufzeit
3.14.1 Übergangsbestimmungen
Mit Bezug auf die neu der Verrechnungssteuer unterliegenden Steuerobjekte ist keine Übergangsfrist notwendig. Für den Systemwechsel ist der Zeitpunkt der steuerbaren Leistung entscheidend. Das neue Recht findet Anwendung auf Sachverhalte, welche sich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ereignen. Eine Rückwirkung ist nicht vorgesehen.
Die Besteuerung aufgelaufener Erträge im Rahmen eines Handwechsels erfolgt ausschliesslich ab Inkrafttreten des Zahlstellenprinzips. Damit wird eine Rückwirkung vermieden.
Zu den Regelungen betreffend Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht gemäss Bankengesetz vgl. Ziffer 3.11 vorstehend.
3.14.2 Frist zur Umsetzung des Zahlstellenprinzips
Insbesondere für zukünftige Zahlstellen, namentlich Banken, fallen mit dem partiellen Systemwechsel zum Zahlstellenprinzip technische Anpassungen an, die eine gewisse Zeit benötigen. Nach Verabschiedung der Reform im Parlament wird ihnen deshalb eine angemessene Umsetzungsfrist einzuräumen sein.
4 Gesetzesbestimmungen
4.1 Erläuterungen zu den Änderungen des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer
Vorbemerkung:
Nachfolgend werden insbesondere diejenigen Gesetzesbestimmungen erläutert,
welche eine materielle Änderung erfahren.
Erläuterungen zu Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3
Absatz 1
Artikel 4 umschreibt die steuerbaren Kapitalerträge. Artikel 4 bildet die Regel (vgl. Marginalie). Absatz 1 umschreibt die der Steuer nach dem Zahlstellenprinzip unterliegenden Erträge Aufgrund des partiellen Wechsels vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip ist die Umschreibung der steuerbaren Kapitalerträge differenzierter auszugestalten als im bisherigen Recht.
Gegenstand der Verrechnungssteuer nach dem Zahlstellenprinzip ist der Ertrag beweglichen Kapitalvermögens gemäss der Aufzählung in den Buchstaben a bis d (vgl. nachstehend), die von einer inländischen Zahlstelle (Art. 9 Abs. 1bis) zugunsten einer im Inland ansässigen wirtschaftlich berechtigten Person überwiesen, vergütet oder gutgeschrieben werden.
Unter der Tätigkeit des Überweisens wird verstanden, dass eine Zahlstelle mittels einer Zahlung dem wirtschaftlich Berechtigten seine ihm zustehenden Erträge auf ein Konto bei einer zweiten Zahlstelle überweist (z.B. eine Industriegesellschaft überweit ihrem Aktionär die Dividende auf ein Bankkonto). Eine Vergütung erfolgt,