Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten

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3.11 Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht im Sinne des Bankengesetzes: Contingent Convertible Bonds (CoCos), Write-off Bonds und Bail-in Bonds

Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht gemäss Artikel 11-13 des Bankengesetzes12 sind gemäss geltendem Recht von der Verrechnungssteuer ausgenommen. Darunter fallen insbesondere die Contingent Convertible Bonds (sog. CoCos) und die Write-off Bonds. Diese Ausnahme stellt einen regulatorisch motivierten Einbruch in das System der Verrechnungssteuer dar. Die geltende Regelung (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g VStG) ist bis 31. Dezember 2016 befristet. Sie gilt für Titel, die bis Ende 2016 ausgegeben werden.

Mit der Einführung des Zahlstellenprinzips wird diese Ausnahmeregelung systembedingt obsolet, weil Erträge aus diesen Finanzinstrumenten künftig nur noch einem Verrechnungssteuerabzug unterliegen, wenn sie von einer Schweizer Zahlstelle zu Gunsten einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Inland gutgeschrieben, überwiesen oder vergütet werden. Erträge an inländische institutionelle oder ausländische Anleger, welche die wichtigste Investorengruppe darstellen, sind im Zahlstellenprinzip von der Verrechnungssteuer ausgenommen (vgl. 3.9.3 hievor).

Es ist indes davon auszugehen, dass der Wechsel zum Zahlstellenprinzip noch nicht per 1. Januar 2017 umgesetzt werden kann, weil die Zahlstellen eine Umsetzungsfrist benötigen, um die erforderlichen technischen Anpassungen vorzunehmen.

Vor diesem Hintergrund enthält diese Vorlage eine befristete Übergangsregelung, welche die produktbezogene Ausnahme für Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht gemäss Bankengesetz fortführt, d.h. zusätzlich auch vom 1. Januar 2017 bis zur Einführung des Zahlstellenprinzips neu ausgegebene Anleihen bis zum Inkrafttreten des Zahlstellenprinzips von der Verrechnungssteuer ausnimmt (vgl. Erläuterungen zu Art. 70c E-VStG). Diese Übergangsregelung wird aufgehoben, sobald die übrigen Bestimmungen der vorliegenden Reform, d.h. der Wechsel zum Zahlstellenprinzip, in Kraft treten. Die Besteuerung nach dem Zahlstellenprinzip wird auch auf bereits vor Inkrafttreten ausgegebene Titel Anwendung finden. Für die während der Dauer der neuen Übergangsregelung emittierten Anleihen kann

– ebenso wie für die bereits bisher ausgegebenen Finanzinstrumente – aus den obgenannten Gründen auf eine Fortsetzung der Befreiung von der Steuer (Grandfathering13) zum Zeitpunkt der Einführung des Zahlstellenprinzips verzichtet werden.

Gleichermassen von der übergangsrechtlichen Ausnahme erfasst werden sollen neu ab 1. Januar 2017 die sog. Bail-in Bonds. Die regulatorische Qualifikation dieser Anleihen ist noch ungewiss. Grundsätzlich wäre für Bail-in Bonds eine sofortige steuerbefreite Behandlung gestützt auf die geltende Regelung zu den Pflichtwandelanleihen erstrebenswert. Weil diese daran scheitert, dass Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g des geltenden Verrechnungssteuergesetzes diese neue Form von Anleihen nicht erfasst, sollen sie so schnell wie möglich, d.h. ab 2017 von der geplanten Übergangsregelung erfasst werden.

12 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (BankG; SR 952.0)

13 Von einem sog. Grandfathering im vorliegenden Kontext wird gesprochen, wenn vor der Revision des Gesetzes d.h. nach altem Recht ausgegebene Titel (Anleihen), ihre altrechtliche Qualifikation und auch entsprechende Privilegien behalten, selbst dann, wenn das neue Recht diese nicht mehr vorsieht.