Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht

wenn die Zahlstelle bei ihr von einem Dritten eingehende Erträge auf ein Konto ihres Kunden weiterleitet (z.B. Zins einer Obligation der Gesellschaft X, die sich im Portfolio des Kunden bei der Bank Y befindet). Schreibt die Zahlstelle einen Ertrag gut, erfolgt lediglich eine Umbuchung innerhalb der Zahlstelle (z.B. Zins auf Bankkonto).

Buchstabe a

Steuerbar sind die Erträge der Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben, die von einer inländischen Zahlstelle zugunsten einer im Inland ansässigen Person als wirtschaftlich Berechtigter überwiesen, vergütet oder gutgeschrieben werden.

Ob die Obligationen etc. von einem in- oder ausländischen Emittenten ausgegeben werden, wird bei der Besteuerung nach dem Zahlstellenprinzip nicht mehr unterschieden. Damit wird die angestrebte Gleichbehandlung in- und ausländischer Emittenten und die Kongruenz zur Einkommenssteuer erreicht. Gleichzeitig wird die Unterscheidung zwischen im Inland bzw. im Ausland ausgegebenen Obligationen hinfällig. Entsprechend erübrigt sich auch die Sonderregelung für Obligationen, die durch eine ausländische Konzerngesellschaft ausgegeben werden, für welche die inländische Muttergesellschaft garantiert (Art. 14a VStV).

Buchstabe b

Die Steuer auf Erträgen aus ausländischen Beteiligungsrechten wird von der Zahlstelle entrichtet. Massgeblich ist (wie bei Buchstabe a vorstehend), ob diese über eine inländische Zahlstelle an eine im Inland ansässige Person als wirtschaftlich Berechtigter gelangen.

Buchstabe c

Steuerobjekt der Verrechnungssteuer sind neben Erträgen aus inländischen neu auch solche aus ausländischen kollektiven Kapitalanlagen. Ferner werden auch die Vermögen ähnlicher Art wieder in das Gesetz aufgenommen. Diese wurden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 aus dem Gesetz gestrichen. Unterdessen hat sich jedoch gezeigt, dass deren Fehlen in spezifisch gelagerten Fällen zu Lücken in der Besteuerung führt. Als Vermögen ähnlicher Art gelten sämtliche Vermögensanlagen, die wirtschaftlich den Charakter von Anteilen an einer kollektiven Kapitalanlage aufweisen ohne jedoch in den materiellen Anwendungsbereich des KAG zu fallen.

Im geltenden Recht besteht für die Besteuerung von Einkünften aus strukturierten Produkten14 keine eigene gesetzliche Grundlage. Die Besteuerung stützt sich darauf, die aus einem strukturierten Produkt entstammenden Erträge den einzelnen Ertragskategorien (Beteiligungsrechte, Obligationen, Geldmarktpapiere oder kollektive Kapitalanlage einerseits und für den privaten Bereich steuerfreien Kapitalgewinn andererseits) zuzuordnen. Im Sinne des Legalitätsprinzips und im Interesse der Rechtssicherheit soll die Unterstellung strukturierter Produkte unter das Verrechnungssteuergesetz explizit festgehalten werden.

14 Vgl. zu den strukturierten Produkten auch Art. 5 Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG; SR 951.31) sowie Ziff. 3.7 hievor.