Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten
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den Leistungsempfänger) und der Ablieferung des entsprechenden Steuerbetrags, ersetzt.
Die Meldeoption im Zahlstellenprinzip ist – anders als in der Verrechnungssteuer nach dem Schuldnerprinzip – unabhängig von der Art der steuerbaren Leistung ausgestaltet. Vielmehr liegt es prinzipiell im alleinigen Ermessen der wirtschaftlich berechtigten Person, ob sie auf einer steuerbaren Leistung den Steuerabzug erleiden will (und die Rückerstattung der Verrechnungssteuer im Rahmen der Veranlagung der direkten Steuern geltend machen will) oder ob sie die Zahlstelle anweist, die Meldung der steuerbaren Leistung und der ihr zugrundeliegenden Vermögenswerte vorzunehmen.
Hat die wirtschaftlich berechtigte Person die Zahlstelle ausdrücklich zur Meldung ermächtigt, so übermittelt die schweizerische Zahlstelle die Informationen der ESTV. Die Meldung durch die wirtschaftlich berechtigte Person an die Zahlstelle hat bis spätestens am 30. November zu erfolgen für das folgende Kalenderjahr. Ein Wechsel während dem Kalenderjahr ist ausgeschlossen. Die Ermächtigung gilt bis zum Widerruf.
Der genaue Inhalt der Meldungen sowie die Fristen sind auf Verordnungsstufe zu regeln.
Im Bereich des Schuldnerprinzips – das heisst bei steuerbaren Erträgen aus inländischen Beteiligungsrechten – werden die bestehenden Meldeverfahren gestützt auf Artikel 19f. VStG unverändert weitergelten. Es findet diesbezüglich somit keine Ausweitung des Anwendungsbereichs von Meldeverfahren statt11.
Bei Versicherungs- und Vorsorgeleistungen stellt die Meldung bereits heute den Regelfall dar. Am diesbezüglichen, bewährten Verfahren soll ebenfalls festgehalten werden.
3.10.2 Inhalt der Meldung
Eine Meldung im Anwendungsbereich des Zahlstellenprinzips enthält grundsätzlich die gleichen Angaben wie die Meldungen im Schuldnerprinzip. Neben der Angabe des Leistungsschuldners, der Zahlstelle, der wirtschaftlich berechtigten Person sowie deren Veranlagungsbehörde sind insbesondere die Qualifikation der steuerbaren Leistung sowie deren Höhe, Entstehungszeitpunkt und Fälligkeit anzugeben. Weiter umfasst die Meldung auch den Vermögenswert, woraus die steuerbaren Leistungen fliessen. Die entsprechenden Mindestanforderungen sind in der Verrechnungssteuerverordnung zu regeln. Da es sich bei den Meldungen gemäss dem Zahlstellenprinzip um ein Massenverfahren handeln wird, ist zudem von sämtlichen Beteiligten darauf hinzuarbeiten, dass möglichst viele Meldungen elektronisch von der Zahlstelle an die ESTV zugestellt und sodann von dieser den zuständigen kantonalen Veranlagungsbehörden zur Verfügung gestellt werden.
11 In diesem Zusammenhang ist auf die Parlamentarische Initiative „Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer“ (13.479) von Nationalrat Urs Gasche hinzuweisen, welche das Meldeverfahren zum Gegenstand hat.