Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten

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Erträge aus kollektiven Kapitalanlagen wie auch aus strukturierten Produkten unterliegen im Grundsatz dem Zahlstellenprinzip. Soweit diese Einkünfte aus inländischen Beteiligungserträgen stammen, findet auch hier das Schuldnerprinzip Anwendung.

Buchstabe d

Erträge aus Kundenguthaben (d.h. vorab Zinsen) werden ebenfalls nach dem Zahlstellenprinzip besteuert. Auch hier ist massgebend, ob diese über eine inländische Zahlstelle an eine im Inland ansässige Person als wirtschaftlich Berechtigter gelangen. Festzuhalten ist, dass bei Erträgen aus Kundenguthaben (d.h. oftmals Bankkonten) die Bank bzw. Sparkasse (als Leistungsschuldnerin) in den meisten Fällen gleichzeitig auch zur Zahlstelle für diese Erträge wird. Die Definition der Banken und Sparkassen im Sinne des Verrechnungssteuergesetzes bleibt unverändert (vgl. Art. 9 Abs. 2 VStG).

Aufgelaufene, noch nicht fällige Erträge bei Handwechsel

Die den Erträgen nach den Buchstaben a, b und c zu Grunde liegenden Vermögenswerte (d.h. insb. Obligationen, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen, strukturierte Produkte und ausländische Beteiligungsrechte) weisen regelmässig einen Zins- oder Coupontermin auf. Bei einem Handwechsel werden neben dem Kaufpreis für den Vermögenswert auch seither aufgelaufene, aber noch nicht fällige Erträge vom Käufer vergütet. Der aufgelaufene Ertrag beinhaltet somit die Erträge für die Zeit vom letzten Zins- oder Coupontermin bis zur Veräusserung des Vermögenswerts. Der aufgelaufene Ertrag muss auf Grund der Konzeption der Verrechnungssteuer als Sicherungsfunktion zu Gunsten der direkten Steuern auch bei der Einkommenssteuer neu als steuerbares Einkommen gelten (und nicht mehr wie heute als steuerfreier Kapitalgewinn).

Durch die Erfassung der aufgelaufenen Erträge sowohl mit der Verrechnungssteuer als auch mit der Einkommenssteuer (vgl. Änderungen zum DBG und StHG unten) wird dem verfassungsrechtlichen Auftrag der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprochen (vgl. Art. 127 Abs. 2 BV).

Absatz 2

In Absatz 2 sind die der Steuer nach dem Schuldnerprinzip unterliegenden Erträge erfasst. Es sind dies Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien,

Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine.

Absatz 3

Absatz 3 deckt sich inhaltlich mit dem geltenden Absatz 2, wobei bloss der Verweis auf das KAG gestrichen wird.

Erläuterungen zu den Artikeln 4 Absatz 3, 5 Absatz 1 Buchstabe b, 9 Absatz 3, 10 Absatz 2, 11 Absatz 2, 26, 27 und 40 E-VStG