Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten
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3.12 Abstimmung des Wechsels vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip auf die geplante Einführung des internationalen AIA
Der Bundesrat hat am 8. Oktober 2014 Verhandlungsmandate zur Einführung des eines grenzüberschreitenden automatischen Informationsaustauschs („AIA“) nach dem von der OECD entwickelten Standard verabschiedet. Erste entsprechende Abkommen sollen zusammen mit einem Umsetzungsgesetz voraussichtlich anfangs 2015 in die Vernehmlassung gegeben und anschliessend dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet werden. Es ist geplant, dass Schweizer Finanzinstitute 2017 mit der Erhebung von Kontodaten ausländischer Steuerpflichtiger beginnen können und ein erster Datenaustausch mit Partnerstaaten 2018 stattfinden kann.
Die Einführung eines internationalen AIA steht in zweierlei Hinsicht in einem Zusammenhang mit der vorliegenden Reform der Verrechnungssteuer:
a) Wegfall der Sicherungsfunktion gegenüber ausländischen Personen
Mit der Einführung eines AIA entfällt das Bedürfnis, auf gemeldeten Erträgen zusätzlich eine Sicherungssteuer zu erheben. Die Einführung des Zahlstellenprinzips bei der Verrechnungssteuer ermöglicht eine entsprechend differenzierte Erhebung der Verrechnungssteuer. Damit wird die Attraktivität des Finanzplatzes Schweiz gestärkt.
Im Zusammenhang mit dem Zinsbesteuerungsabkommen Schweiz-EU ist diese Frage von Relevanz. Im Rahmen des Zinsbesteuerungsabkommens erheben die Schweizer Zahlstellen einen anonymen Steuerrückbehalt von 35% auf in der Schweiz anfallende Zinserträge von natürlichen Personen mit steuerlichem Wohnsitz in der EU. Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Abkommens sind Zinszahlungen auf Forderungen, die von in der Schweiz ansässigen Schuldnern begeben wurden oder sich auf Betriebsstätten in der Schweiz nicht ansässiger Personen beziehen, vom Steuerrückbehalt ausgeschlossen. Grund dieser Ausnahme ist darin zu sehen, dass diese Zinszahlungen grundsätzlich unter dem Anwendungsbereich der schweizerischen Verrechnungssteuer fallen. Hier kommt bereits ein Sicherungsmechanismus zur Erfüllung der Steuerpflicht zur Anwendung, daher erübrigt sich eine Anwendung des Steuerrückbehalts gemäss Zinsbesteuerungsabkommen. Gemäss Art. 1 Abs. 3 des Zinsbesteuerungsabkommens unterliegt aber jede Zinszahlung an EU-Ansässigen, die neu vom Anwendungsbereich der schweizerischen Verrechnungssteuer ausgeschlossen wird, dem Steuerrückbehalt. Unter Umständen würden also Zinszahlungen an EU-Ansässigen, welche neu nicht mehr der Schweizer Verrechnungssteuer unterliegen würden, neu dem Steuerrückbehalt gemäss Zinsbesteuerungsabkommen unterliegen.
Am 8. Oktober 2014 hat der Bundesrat ein Mandat zu Verhandlungen mit der EU über den AIA verabschiedet. Mit dem neuen Mandatsentwurf soll mit der EU über ein neues AIA-Abkommen verhandelt werden, welches das bestehende Zinsbesteuerungsabkommen ersetzen würde. Somit ist nicht zu erwarten, dass sich diese Frage als problematisch erweisen wird, falls die zeitliche Koordination des Übergangs zum Zahlstellenprinzip mit der Einführung des AIA im Verhältnis zur EU sichergestellt wird.